Bei einer Entscheidung über die Kosten eines anders als durch Urteil beendeten Verfahrens sind die …
Sozialrecht
Leitsatz
Bei einer Entscheidung über die Kosten eines anders als durch Urteil beendeten Verfahrens sind die Erfolgsaussichten der Klage und die Gründe für die Klageerhebung und ihre Erledigung zu berücksichtigen (vgl BSG vom 24.5.1991 - 7 RAr 2/91 = SozR 3-1500 § 193 Nr 2). Ändert sich im Laufe des Klageverfahrens die Sachlage (hier: Anerkennung als Vertriebener), ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Klage vor der Änderung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.