Der am … geborene Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 26.02.2020 in das Bundesgebiet ein
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17.08.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt O wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 26.02.2020 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 24.03.2020 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 03.08.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Betroffenen unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung zur Ausreise nach Sri Lanka innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Betroffene erhob am 19.08.2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht H. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 03.08.2020 ist seit dem 28.08.2020 vollziehbar.
Mit Schreiben vom 10.03.2021 wurde der Betroffene über seine Ausreiseverpflichtung und sämtliche Mitwirkungspflichten schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass er mit seiner Abschiebung nach Sri Lanka zu rechnen hat, sollte er weiterhin nicht freiwillig ausreisen. Im Anschluss tauchte der Betroffene unter und wurde am 08.06.2021 von Amts wegen mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet und entzog sich der drohenden Abschiebung.
Am 23.01.2023 sprach der Betroffene sodann in der Landeserstaufnahmeeinrichtung C vor und wurde zunächst an die ZUE S verwiesen. Im Anschluss wurde er mit Bescheid der Bezirksregierung B vom 01.02.2023 der Stadt W (Niederrhein), Kreis X zugewiesen. Für die Angaben, dass der Betroffene sich zwischenzeitlich in Frankreich und Sri Lanka aufgehalten habe und über Rumänien zurück nach Deutschland gereist sei, konnten keine Nachweise vorgelegt werden. Ausweislich des Schreibens des BAMF vom 30.01.2023 konnte auch ein Asylfolgeantrag nicht weiterbearbeitet werden, da zu dem vorhergehenden Asylverfahren das oben genannte Gerichtsverfahren noch anhängig ist.
Nach der Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres vom 10.06.2023 wurde der Betroffene bei der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) für die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka angemeldet und eine Flugdatenbestätigung für den 18.07.2023 übermittelt. Bei der Zuführung zu dieser Abschiebung verletzte sich der Betroffene mit einer auseinandergerissenen Plastikflasche oberflächlich am linken Arm. Weitere Verletzungen konnten verhindert werden. Der Betroffene gab an, nicht nach Sri Lanka zu fliegen und betonte mehrfach, dass er dort Probleme habe und sterben werde. Die Maßnahme wurde abgebrochen.
In der Folge beantragte die Beteiligte zu 2) am 19.07.2023 beim Amtsgericht E Sicherungshaft bis zum 30.08.2023 gegen den Betroffenen anzuordnen. Durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 19.07.2023 (Az. ..) wurde gegen den Betroffenen Sicherungshaft wie beantragt angeordnet. Auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 2) wurde die Dauer der Haft durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 07.08.2023 bis zum 17.08.2023 verkürzt. Die Sicherungshaft wird in der Unterbringungsanstalt für Ausreisepflichtige (UfA) in C vollstreckt.
Die für den 16.08.2023 geplante und ärztlich begleitete Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung scheiterte daran, dass dieser während des Transports Symptome (reduzierter Allgemeinzustand, Kopfschmerzen, Schwindel) zeigte. Aufgrund dieser Symptome wurde das nächste Krankenhaus angefahren, um den Betroffenen ärztlich untersuchen zu lassen. Da die Untersuchung im Krankenhaus längere Zeit in Anspruch nahm, war die Durchführung der Rückführungsmaßnahmen nicht mehr möglich, so dass der Betroffene nach ärztlicher Versorgung und Bescheinigung der Haft- und Transportfähigkeit wieder in die UfA C zurückgeführt wurde.
Mit Schreiben vom 17.08.2023 beantragte die Beteiligte zu 2) daher die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 29.09.2023 beim Amtsgericht Paderborn und gab an, dass nach der gescheiterten Rückführung nunmehr ein erneuter Versuch mit Sicherheitsbegleitung und ärztlicher Begleitung erfolgen werde. Ein solcher Flug nach Sri Lanka sei nach Mitteilung der ZFA innerhalb von sechs bis acht Wochen möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Haftverlängerungsantrag vom 17.08.2023 (Bl. 1-6 der Akte) nebst den nach einem Telefonat mit der Beteiligten zu 2) gemäß Vermerk (Bl. 5R d. A.) von dieser eingereichten Ergänzungen (Bl. 6-8 d. A.) und den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17.08.2023 (Bl. 9-14 der Akte) Bezug genommen.
Da sich für den Betroffenen der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt O bereits am 08.08.2023 zur Akte gemeldet hatte, wurde der Betroffene nach obiger Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten, welcher zur Anhörung verhindert war und um Übersendung des Protokolls und des Beschlusses im Anschluss gebeten hatte (s. Vermerk vom 17.08.2023, B. 5R d. A.), persönlich und nicht öffentlich unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vom Amtsgericht am 17.8.2023 angehört.
Mit Beschluss vom gleichen Tag verlängerte das Amtsgericht Paderborn die durch das Amtsgericht E angeordnete Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 29.09.2023. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses und der Begründung wird auf diesen verwiesen. Ebenso wird auf das Protokoll zur Anhörung (Bl. 18 der Akte) Bezug genommen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schreiben vom 17.08.2023 Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.08.2023 eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Haft den Betroffenen in dessen Rechten verletzt. Des Weiteren hat er beantragt, die Haft unverzüglich aufzuheben. Ferner hat er beantragt, dem Betroffenen Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass kein zulässiger Haftantrag vorliege, da es an einer ausreichenden Darlegung fehle, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraumes vollzogen werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerde, Bl. 19 R bis 20 R d. A., verwiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 21.08.2023 (Bl. 23R, 24 d. A.) Stellung genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 21.08.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Die Kammer hat den Beteiligten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 23.08.2023 den Nichtabhilfebeschluss angefordert und mit Schreiben vom 24.08.2023 weiter vorgetragen. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 24.08.2023 weiter vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf alle Schreiben Bezug genommen.
Der Kammer lag die Ausländerakte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vor.
II.
1.
Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 17.08.2023 ist rechtmäßig erfolgt.
2.
Der Haftantrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft sind gegeben.
a.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 17.08.2023 nebst den am gleichen Tag nach einem telefonischen Hinweis des Amtsgerichts eingereichten Ergänzungen auf Verlängerung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist formell nicht zu beanstanden. Er genügt den Anforderungen des § 417 FamFG.
Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9).
Die Kammer geht nach den vor der Anhörung zur Akte gereichten Ergänzungen - welche im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht weiter angegriffen wurden - davon aus, dass der Antrag formal den Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag genügt. Insbesondere ist die vorgenommene Flugbuchung im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot für die Kammer überprüfbar. Die Beteiligte zu 2) hat dargelegt, dass es sich um einen Flug mit Sicherheitsbegleitung und Arztbegleitung handelt. Zudem hat es mitgeteilt, dass nach der Auskunft der ZFA per E-Mail am 17.08.2023 um 11:32 Uhr, welche auch inhaltliche Ausführungen zu den Kapazitäten enthält, eine Abschiebung innerhalb von 6 Wochen möglich ist.
Bei der Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung ist eine nähere Darlegung des Zeitaufwandes in der Regel nicht geboten, wenn dieser 6 Wochen oder weniger beträgt (s. auch BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - V ZB 4/17). Im vorliegenden Fall beträgt die Haftdauer vom zeitlichen Ende des vorangegangenen Beschlusses aus sechs Wochen und einen Tag. Mittlerweile liegt auch eine konkrete Flugbuchung für den 29.09.2023 vor. Die weitergehende Prüfung ist eine Frage der materiellen Begründetheit.
Durch die Beschwerde werden keine weiteren formellen Beanstandungen geltend gemacht, die eine darüberhinausgehende Prüfung erforderlich gemacht hätten.
b.
Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. Mit der Beschwerde werden keine Einwendungen erhoben, welche eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
aa.
Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
Der Betroffene ist vorliegend vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene wurde mit Bescheid des BAMF vom 03.08.2023 (Bl. 86 ff. d. Ausländerakte.) aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Betroffene erhob am 19.08.2020 Klage beim Verwaltungsgericht H, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 28.08.2020 vollziehbar. Auch eine telefonische Rückfrage der Kammer beim Verwaltungsgericht H ergab, dass lediglich eine Verweisung an das Verwaltungsgericht E bekannt war. Dort ist das Verfahren nach weiterer Auskunft des Verwaltungsgerichts E noch anhängig. Vorläufiger Rechtsschutz wurde weiterhin nicht beantragt.
Danach ist der Betroffene im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vollziehbar ausreisepflichtig.
bb.
Es liegt ein Haftgrund vor. Gegeben ist jedenfalls der Haftgrund aus § 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 a Nr. 5 AufenthG aufgrund widerleglicher Vermutung der Fluchtgefahr. Der Betroffene hat sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen. Bei der am 18.07.2023 geplanten und begonnenen Abschiebung verletzte sich der Betroffene bei der Zuführung so schwer und bekräftigte immer wieder, nicht fliegen zu wollen, dass die Maßnahme letztendlich abgebrochen werden musste. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Dass die Beteiligte zu 2) bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Nr.1 AufenthG die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG aufgeführt hat, aber gleichzeitig Ausführungen gemacht hat, dass der Betroffene sich durch sein Verhalten der Abschiebung entzogen hat, schadet nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Auswechslung der Haftgründe. Vielmehr wird innerhalb des gleichen Haftgrundes lediglich ein anderer Vermutungstatbestand mit Nr. 6 aufgeführt, ohne die zugrundeliegende Nummer 5 konkret zu benennen, auf welche aber inhaltlich eingegangen wird.
cc.
Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.
Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rdnr. 9, m.w.N.). Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, aaO).
Die Beteiligte zu 2) hat dabei in nicht zu beanstandender Weise eine Haftverlängerung bis zum 29.09.2023 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 2) in ihrem Haftantrag gerade im Hinblick auf die Mitteilung der ZFA vom 17.08.2023 plausibel und nachvollziehbar. Nach dieser Mitteilung wird weiterhin von einer Durchführbarkeit innerhalb von sechs Wochen ausgegangen. Es bestehen danach für die Abschiebung nach Sri Lanka lediglich freie Flugkapazitäten mit der U, so dass aufgrund des Wegfalls anderer Fluglinien nur noch ein vermindertes Flugangebot zur Verfügung steht. In Absprache mit der Bundespolizei wird von dort eine Vorlaufzeit von sechs Wochen für die Personalplanung und auch die Beantragung der Durchbeförderung über den Flughafen Istanbul benötigt. Aufgrund der hohen Anzahl von Rückführungsersuchen an die Bundespolizei ist eine kürzere Vorlaufzeit nicht möglich. Hinzu kommt, dass vor der am Widerstand des Betroffenen gescheiterten Abschiebung nach der Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres vom 10.06.2023 und der Anmeldung bei der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) für die erste zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka bereits eine Flugdatenbestätigung für den 18.07.2023 übermittelt werden konnte. Insofern hat die Kammer keine Zweifel, dass auch nun innerhalb der beantragten Dauer der Haftverlängerung erneut eine Flugdatenbestätigung erfolgen kann. Dies ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch die am 24.08.2023 eingereichte Flugbestätigung vom gleichen Tag (Bl. 46 d. A.) für einen Flug am 29.09.2023 mit Umstieg in Istanbul geschehen.
Bei der Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung ist eine nähere Darlegung des Zeitaufwandes in der Regel nicht geboten, wenn dieser 6 Wochen oder weniger beträgt (s. auch BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - V ZB 4/17). Im vorliegenden Fall beträgt die Haftdauer 6 Wochen und einen Tag. Die Behörde hat jedoch aufgeführt und mit der Sicherheitsbegleitung erklärt, dass die frühestmögliche Rückführungsmöglichkeit gebucht worden ist. Hinzu kommt, dass der konkrete Flugtermin mittlerweile feststeht und die Prognose bestätigt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt zudem kein Verstoß gegen § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG vor, da die Dreimonatsfrist nicht überschritten wird.
dd.
Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten Information nebst den Ergänzungen, welche noch am 17.08.2023 zur Akte gereicht wurden, kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Insofern nimmt die Kammer Bezug zu den Ausführungen unter a) und b) cc) im Hinblick auf einen Flug mit Sicherheitsbegleitung.
ee.
Ein milderes Mittel als die Haftanordnung, etwa Meldeauflagen o.ä., ist angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Eine ernsthafte Glaubhaftmachung der freiwilligen Ausreise liegt nicht vor.
ff.
Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor, insbesondere nicht im Hinblick auf die Abschiebung nach Sri Lanka. Konkrete Anhaltspunkte, die die Beteiligte zu 2) zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, sind im bisherigen Verfahren weder vorgebracht noch sonst offenbar geworden.
gg.
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist ausweislich des Antrages nicht erforderlich, da keine Strafverfahren bekannt sind.
hh.
Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene zuletzt und zeitnah umfassend vom Amtsgericht angehört worden ist und dieser zu dem Sachverhalt Stellung nehmen konnte, auch wenn er in der Sache keine Angaben gemacht hat. Von einer erneuten persönlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die noch nicht in einer vorherigen persönlichen Anhörung vorgerbacht wurden und zu denen der Betroffene persönlich Stellung nehmen könnte und müsste, sind mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 24.08.2023 geltend macht, dass ein schwerwiegender Verfahrensverstoß darin zu sehen sei, dass der Betroffene nicht über die Bestätigung der ZFA und der weiteren Erklärung der Behörde vom 17.08.2023 unterrichtet worden sei, da dies nicht dem Protokoll, zu entnehmen sei, folgt die Kammer dem nicht. Die weitere Argumentation, das Amtsgericht habe durch die erst mit dem Beschluss erfolgte Übersendung dieser Ergänzungen auch die anwaltliche Vertretung des Betroffenen in einem entscheidungserheblichen Punkt vereitelt, greift ebenfalls nicht durch. Ausweislich der Protokolls erhielt der Betroffene eine schriftliche Kopie des Haftantrages und der „Haftantrag nebst Ergänzung“ wurde dem Betroffenen noch vor Beginn der Anhörung übersetzt. Insofern lässt sich für die Kammer ausreichend klar entnehmen, dass der Betroffene über die Erklärung der Behörde und die Bestätigung der ZFA unterrichtet wurde und damit auch die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Weitere Ergänzungen befanden sich zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Akte, so dass es für die Kammer ausreichend klar ist, dass sich „nebst Ergänzung“ auf die unmittelbar vor der Haftanhörung zu den Akten gereichten Unterlagen handeln muss. Dass diese nicht im Einzelnen benannt wurden, sieht die Kammer im Gesamtkontext als unschädlich an. Die Kammer kann weiter nicht nachvollziehen, inwieweit das Amtsgericht durch das Vorgehen die anwaltliche Vertretung vereitelt habe soll. Ausweislich der Akte wurde nach Eingang des Antrages auf Verlängerung der Antrag an den Verfahrensbevollmächtigten übersandt. In einem Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tag um 10:00 Uhr gemäß Vermerk Bl. 5R d. A. teilte dieser mit, dass er nicht am Anhörungstermin teilnehmen könne. Er bekomme Protokoll und Beschluss im Nachgang. Erst nach diesem Telefonat wurde die Beteiligte zu 2) ebenfalls telefonisch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zur Haftdauer nicht ausreichend seien. Diese kündigte eine Ergänzung an. Auf den drei folgenden Seiten der Akte, welche sich unmittelbar vor dem Beschluss und dem Anhörungsprotokoll befinden, sind die streitgegenständlichen Ergänzungen ebenfalls vom 17.08.2023. In dieser erkennbaren zeitlichen Abfolge kann die Kammer kein Vereiteln einer anwaltlichen Vertretung sehen. Es ist nicht erkennbar, dass der Verfahrensbevollmächtigte in irgendeiner Weise auf eine Termingestaltung gedrängt hat, die ihm eine persönliche Teilnahme vor Ort ermöglicht. Vielmehr hat er sich erkennbar damit einverstanden erklärt, das Protokoll und den Beschluss nachträglich übersandt zu bekommen. Wenn es nun dazu kommt, dass noch kurzfristig vor der Durchführung der Anhörung weitere Unterlagen eingehen, so geht der Verfahrensbevollmächtigte danach nach Auffassung der Kammer das Risiko ein, dass diese ihm nicht mehr kurzfristig übersandt werden, sondern zwar seinem Mandanten zur Kenntnis gebracht werden, ihm dann aber erst mit dem Beschluss übersandt werden. Hier besteht keine Parallele zu dem in BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - XIII ZB 123/19 vorliegenden Fall, bei dem überhaupt erst hätte geklärt werden müssen, ob der Betroffene einen Rechtsanwalt hinzuziehen wollte. Ausführungen dazu, was sich geändert hätte, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten diese Ergänzungen bereits vor dem Beschlusserlass bekannt gewesen wären, enthält die Beschwerde und die anschließenden Begründungen gerade nicht. Eine erneute Anhörung war daher nicht erforderlich.
3.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Verfahrensbevollmächtigten O war zurückzuweisen. Da die Beschwerde aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die vorgebrachten Einwände seitens der Beschwerde führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit des vorliegenden Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.