LAG Hessen 12. Kammer Beschluss

Berichtigung des Urteilsdeckblatts bei Zwangsvollstreckungsbevollmächtigung KI-Titel

ZPO § 319 · Urteilsberichtigung · Prozessbevollmächtigter · Zwangsvollstreckung · Ausfertigung

Arbeitsrecht

Gründe

Nach Antrag auf Erteilung einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 24.09.2014 wurde anstelle des beigeordneten Prozessbevollmächtigten die ausschließlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei auf dem Urteilsdeckblatt vermerkt.

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004360