Berechnung der Fehlbelegungsabgabe
Berechnung der Fehlbelegungsabgabe - Eingreifen der sogenannten Kappungsgrenze
Gründe
Die fristgerechte eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den seinem Bevollmächtigten am 2. September 1994 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 1994, die trotz zweimaliger Fristsetzung ohne Begründung geblieben ist, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß (Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 6 einschließlich) Bezug, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Zusätzlich ist noch - worauf das Verwaltungsgericht nicht weiter eingegangen ist - darauf hinzuweisen, daß die Ausgleichszahlung auch insofern der Höhe nach zutreffend festgesetzt ist, als sie für den gesamten Festsetzungszeitraum den gleichen monatlichen Betrag festlegt. Soweit Diskussionsbeiträge im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dahin verstanden werden könnten, es habe die Absicht bestanden, für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 "aus Gründen der sozialen Abfederung" grundsätzlich nur die Hälfte der jeweils ermittelten Abgabe zu erheben (vgl. LT-Drucks. Stenographische Berichte 13/31 von 19.2.1992, Seite 1735 ff. (1736)), hat eine solche Absicht im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Nach der im Gesetz vorgegebenen Berechnungsweise ist zunächst die Höhe der Ausgleichszahlungen anhand des maßgeblichen Einkommens (§ 5 HessAFWoG) nach § 3 HessAFWoG zu ermitteln; in diesem Zusammenhang greift für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 die Beschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HessAFWoG auf die Hälfte des nach § 3 Abs. 2 maßgeblichen Betrages.
Die allgemeine Beschränkung der Ausgleichszahlung nach §§ 8, 9 HessAFWoG (Beschränkung auf die Differenz zwischen zulässigem Entgelt und Höchstbetrag nach der Verordnung über die Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 15.6.1992, GVBl. I S. 222 - sogenannte "Kappungsgrenze") greift erst dann ein, wenn die Berechnung nach § 3 Abs. 2 - auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HessAFWoG - vorgenommen ist.
Dieser Berechnungsweise ist der Antragsgegner vorliegend gefolgt.
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