OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 9. Zivilsenat Beschluss

Löschung von Negativeintrag und Score-Berechnung durch Auskunftei KI-Titel

Datenschutz · Wirtschaftsauskunftei · Speicherdauer · Schadensersatz · Code of Conduct

Zivilrecht

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2024, Az. 19 O 15/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Der Senat beabsichtigt den Streitwert auf bis zu 10.000,00 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.04.2025.

Gründe

1

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ansprüche des Klägers gegen eine Auskunftei, von der der Kläger im Wesentlichen die Löschung eines Negativeintrags hinsichtlich einer zwischenzeitlich erledigten, gegen ihn gerichteten Forderung, bei der es zu einer Zahlungsstörung gekommen war, und die Neuberechnung des sog. Scores sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger meint, dass die von der Beklagten nach dem „Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ angewendete regelmäßige Speicherdauer von drei Jahren unangemessen lange sei.

2

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Was den sog. Code of Conduct der Beklagten angeht, ist dieser mit Wirkung zum 01.01.2025 geändert worden und sieht hinsichtlich der Speicherdauer von Zahlungsstörungen nun die Möglichkeit zur Verkürzung der Speicherfrist und Löschung taggenau 18 Monate nach Erledigung vor, wenn

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· der Ausgleich der Zahlungsstörung innerhalb von 100 Tagen nach der Übermittlung an die X. erfolgt ist;

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· bis zum Ablauf der verkürzten Speicherfrist von 18 Monaten nach Ausgleich keine weiteren Negativdaten zu der Person an die X. gemeldet worden sind und

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· wenn keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.

6

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.07.2024 (noch vor Wirkung der Änderung des Code of Conduct) die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, es fehle bereits an einer spürbaren Beeinträchtigung des Klägers, konkreter und schlüssiger Vortrag liege nicht vor. Der Vortrag beschränke sich auf nichtssagende Pauschalaussagen, der Kläger fühle sich „stigmatisiert“ und spüre ein „Misstrauen im alltäglichen Leben“. Dieser Vortrag genüge den Anforderungen der ZPO nicht. Auch der übrige Vortrag entspreche nicht der Realität. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Löschung (Art 17 Abs. 1 lit. a oder lit. d DSGVO) nicht zu. Die Beklagte sowie ihre Vertragspartner hätten ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der streitgegenständlichen Daten, ohne dass überwiegende Interessen des Klägers dem entgegenstünden. Es handele sich vorliegend auch nicht um unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten des Klägers. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, dass der Kläger gegenüber Z. und dem Inkassounternehmen die Forderung bestritten habe, gelte § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BDSG. Hiernach sei die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person über Forderungen zulässig, wenn diese durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sei oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliege und der Forderung eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sei, zugrunde liege. Ein Vollstreckungsbescheid sei gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein solcher Schuldtitel. Die Speicherung der Daten durch die Beklagte sei auch nach Ablauf der sechsmonatigen Löschungsfrist des § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO weiterhin rechtmäßig. Folglich seien auch die weiteren Ansprüche ebenso wie die Nebenansprüche unbegründet.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28.08.2024 bei Gericht eingegangenen und innerhalb der bis zum 01.11.2024 verlängerten (GA II/23) Berufungsbegründungsfrist mit am 31.10.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung, mit der er das Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Im Kern ist er der Auffassung, die Festlegung einer starren Frist sei willkürlich. Die Beklagte habe bislang nicht überzeugend zur Notwendigkeit der Speicherung für drei Jahre nach Erledigung der Forderungen vorgetragen. Das Gericht sei seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen, da es überraschend mittels Urteilsbegründung mitgeteilt habe, dass der Vortrag des Klägers zu pauschal sei, um einen Schadensersatz zu begründen. Die Beklagte greife in den Rechtskreis der Klägerseite ein, indem sie ohne Einwilligung personenbezogene Daten, die dem verfassungsrechtlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 EU-GRCh zuzuordnen seien, speichere und Dritten gegenüber offenlege. Das Gericht hätte eine zweistufige Prüfung vornehmen müssen. In einem ersten Schritt wäre zu prüfen gewesen, ob die von der Beklagten allgemein angewendete Speicherfrist von drei Jahren per se rechtmäßig sei. Im zweiten Schritt wäre sodann die im konkreten Einzelfall angemessene Speicherfrist auf Grundlage der vom Gericht zu würdigenden Umstände zu bemessen gewesen.

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Der Code of Conduct, also bloße Verhaltensregeln, könne ohnehin keine Bindung erzeugen. Eine Speicherfrist müsse im Einzelfall als Ergebnis einer Abwägung bestimmt werden. Der Kläger nimmt zum einen Bezug auf § 3 InsBekV, aber auch auf § 882e Abs. 3 ZPO, wonach Einträge im Schuldnerverzeichnis bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers zu löschen seien. In einem zweiten Schritt hätte das erstinstanzliche Gericht die angemessene Frist selbst bestimmen müssen. Im Rahmen der umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO seien auch die Gründe, die zu einer Eintragung geführt hätten, zu berücksichtigen. Die dreijährige Höchstspeicherfrist und die im konkreten Einzelfall angemessenen Speicherfrist sind streng voneinander zu trennen, sodass erstere auf letztere auch rechtlich keinen Einfluss haben kann oder darf. Im Übrigen bestünde bereits nach den Verhaltensregeln, auf die die Beklagte sich hinsichtlich der angemessenen Speicherfrist der streitgegenständlichen Daten berufe, eine Änderung. Der Kläger habe die Forderung, die dem streitgegenständlichen Eintrag zugrunde gelegen habe, innerhalb einer Woche, nachdem sie ausweislich der Darstellungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 19.04.2024, Rn. 18, von der S. I. GmbH gemeldet worden sei, beglichen. Die Einmeldung bei der Beklagten sei am 06.06.2023 erfolgt, sodass die Erfüllung am 13.06.2023 unstreitig binnen 100 Tage nach der Einmeldung erfolgt sei. Die Beklagte hätte daher schon nach der neuen Regelung der Maximalspeicherfristen durch ihren Interessenverband die Löschung zum 13.12.2024 vornehmen müssen, wenn 18 Monate seit der Erledigung vergangen sein werden. Ungeachtet dessen hätte das erstinstanzliche Gericht auf der zweiten Stufe der Prüfung die angemessene Frist selbst bestimmen müssen, dies sei nicht geschehen. Der Verweis auf eine hypothetische Klage des Klägers nach § 826 BGB sei erfolgt, um die Differenz zwischen materieller und formeller Rechtslage zu untermauern. Diese Differenzierung sei vorliegend von besonderer Relevanz, denn es stelle sich die Frage, ob allein an die formelle Rechtslage angeknüpft werden dürfe, um die Bonität einer natürlichen Person zu bewerten. Dass eine materiell niemals bestandene Forderung von dem Kläger nicht bezahlt worden sei, könne schon nicht unter den Begriff der „Zahlungsstörung“ subsumiert werden (BB S. 35 f.).

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Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2024 zum Az. 19 O 15/24 zu erkennen:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer... gegen die Klägerseite vom 13.06.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer... gegen die Klägerseite, die am 13.06.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese freizustellen.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte, zu zahlen

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Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

16

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch weder einen Anlass zur Zulassung der Revision, noch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung geboten.

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Die Berufungsbegründung enthält keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Der Kläger kann die Löschung des Negativeintrags und damit zusammenhängender Einträge nicht verlangen [s. u. 1.]. In der Folge bleiben auch die darauf aufbauenden Forderungen nach einer Neuberechnung des Scores, der Unterlassung einer erneuten Speicherung der zu löschen verlangten Einträge, die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und nach immateriellem Schadensersatz unbegründet.

18

Zu den Rügen des Klägers ist noch auszuführen:

1.

19

Die Klage ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung des Eintrags nicht zu. Die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 DSGVO liegen nicht vor. Die Datenerhebung durch die Beklagte erfolgte rechtmäßig (unten a.). Die Speicherung der Zahlungsstörung nach den von der Beklagten angewendeten Verhaltensregeln für drei Jahre begegnet keinen Bedenken (unten b.).

a.

20

Die Beklagte unterhält eine Auskunftei. Dazu verarbeitet sie zwar personenbezogene Daten (darunter den streitgegenständlichen Negativeintrag des Klägers) nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend: DSGVO) im Sinne dessen Nr. 1. Die sich auf den Kläger beziehenden Daten verarbeitet die Beklagte jedoch nicht unrechtmäßig, sondern im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung ihrer und der berechtigten Interessen Dritter, ohne dass schutzwürdige Interessen des Klägers überwiegen. Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht demzufolge nicht.

21

Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung und Verarbeitung erfolgte zunächst im Interesse der Beklagten selbst als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen mit jedenfalls auch kreditorischer Natur anbieten. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen.

22

Darüber hinaus dient die Datenverarbeitung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber des Klägers. Denn sie bildet die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der – europäischen wie auch innerstaatlichen – Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den Regelungen zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (sogenannte Verbraucherkredit-RL) sowie des Kapitels 6 f. der Richtlinie 214/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (sogenannte Wohnimmobilienkredit-RL) ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (ähnlich etwa OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, Rn. 32, juris; EuGH, Urteile vom 07.12.2023 – C26/22, C-64/22, Rn. 83 ff., juris; vgl. auch österreichisches BVwG, Urteil vom 30.10.2019 - W258 2216873-1, unter 3.2.1.1, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/default.aspx). Diese und eine darauf beruhende Übermittlung von angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das frühere Zahlungsverhalten auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zum Kläger mit kreditrelevanten Inhalten für vertragsrelevant halten. Und die Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen.

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Unter Beachtung dieser Umstände ist ein Überwiegen berechtigter Interessen des Klägers nicht ersichtlich. Der Negativeintrag resultiert aus einer Zahlungsstörung und hat damit einen unmittelbaren Bezug zur Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungs(un)willigkeit des Klägers. Der Eintrag dient dazu, eine Beurteilung der Kreditfähigkeit des Klägers auf Grundlage eines realistischen Bildes seines Agierens in Bezug auf gegen ihn gerichtete Forderungen zu ermöglichen. In dieser Hinsicht war der Eintrag von vom Kläger (jedenfalls zunächst) nicht beglichenen Forderung erforderlich. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden, überwiegenden Interessen des Klägers (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, Rn. 38 f. m.w.N., juris). Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, hat er nicht vorgetragen. Dem seitens des Klägers vorgetragenen Einwand, die Forderung der Gläubigerin Z. SE bestehe nicht, ist entgegenzuhalten, dass das Amtsgericht Hagen am 22.08.2022 über die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 55,51 € einen Mahnbescheid erließ, gegen den der Kläger keinen Widerspruch einlegte, weshalb am 13.09.2022 ein Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 196,60 € erging. Auch gegen diesen ihm am 15.09.2022 zugestellten Vollstreckungsbescheid legte er keinen Einspruch ein, sondern beglich die zuletzt offene Forderung über 274,00 € am 13.06.2023. Unabhängig von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids hat der Kläger bis zuletzt keinerlei rechtlichen Schritte gegen den vermeintlich unrichtigen Titel unternommen, sondern die Forderung bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsstandpunkt der Gläubigerin akzeptiert und im Ergebnis hingenommen wird. Das Nichtzahlen einer offenen Forderung ist aber unstreitig als Zahlungsstörung einzuordnen.

b.

24

Die Voraussetzungen für eine Löschung (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) liegen nicht vor.

aa.

25

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a hat die von der Datenverarbeitung betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

26

Dabei enthält die DSGVO allerdings über den hier wiederholten Hinweis auf die Erforderlichkeit hinaus (vgl. zum Erforderlichkeitsgrundsatz Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) keine Vorgaben für Prüf- und Löschfristen. Nur gestreift wird die Problematik in Erwägungsgrund 39. Ihm ist zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer einer Verarbeitung regelmäßig zu überprüfen hat (und zwar auch ohne dass es dabei auf ein entsprechendes Verlangen der betroffenen Person nach Art. 17 DSGVO ankäme). Allerdings wird hier verdeutlicht, dass typisierte Regelprüffristen zulässig sind (zutr. Dix, in: Simitis/Hornung u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, § 31 BDSG Rn. 119). Auf sie kann insbesondere für wiederkehrende Vorgänge zurückgegriffen werden, da es gerade Unternehmen, die in großem Umfang Daten verarbeiten – wie etwa Auskunfteien – nicht zuzumuten ist, jeden Einzelfall gesondert zu bewerten (vgl. Kamlah in: Plath, DSGVO/​BDSG/​TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 17 DSGVO Rn. 6). Eine Überprüfung kann in bestimmten Intervallen erfolgen, so wie es z.B. gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG a.F. möglich und zulässig war (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 7698/16, Rn. 20 m.w.N., juris). Für den Fall der Beklagten, die massenhaft Daten verarbeitet, ist also davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Löschungsverpflichtung nicht einer Einzelfallprüfung bedarf, indem vor den Regellöschungen die betroffenen Personen einzeln befragt werden (zutr. Kamlah in: Plath, DSGVO/​BDSG/​TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 17 DSGVO Rn. 6).

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Von der Möglichkeit der Festlegung solcher Fristen hat die Beklagte als Mitglied im Verband der Deutschen Wirtschaftsauskunfteien e.V. Gebrauch gemacht, in dem sie sich an die vom Verband herausgegebenen Verhaltensregeln (https://cdn.website-editor.net/96dce389751a4dd4a8108607b15e857b/files/uploaded/240517_CoC_DW_FINAL.pdf [abgerufen am 24.03.2025, 11:39 h], sog. Code of conduct, nachfolgend CoC) gebunden hält. Dabei ist die Vorgehensweise, Löschfristen in Verhaltensregeln niederzulegen, von Art. 40 DSGVO gedeckt (vgl. Kamlah in: Plath, DSGVO/​BDSG/​TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 17 DSGVO Rn. 6; EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22, Rn. 101, juris).

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Zuzugeben ist der Berufung (BB 11 ff.) zwar, dass solche Verhaltensregeln, die als Ausfluss der Genehmigung nach Art. 40 Abs. 5 DSGVO eine mit Verwaltungsvorschriften vergleichbare Selbstbindung für die Datenschutzaufsichtsbehörden entfalten (Dix, in: Simitis/Hornung u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, § 31 BDSG Rn. 119), keine eigenen Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten aufstellen können, die von denen der DSGVO abweichen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22, Rn. 104, juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21, Rn. 68, juris). Sie dienen jedoch dazu, die Anwendung der DSGVO zu präzisieren. Daher können sie auch den bei der Festlegung von Prüf- und Löschfristen in Einklang mit der DSGVO bestehenden gewissen Spielraum (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 7698/16, Rn. 22, juris) nutzen und ausfüllen.

bb.

29

Dies zugrunde gelegt begegnet die von der Beklagten im vorliegenden Fall auf die beanstandete Negativmeldung angewendete Löschungsfrist, mithin die noch andauernde Speicherung, unbeachtet des Umstandes, dass die zugrunde liegende Forderung zwischenzeitlich erfüllt wurde, keinen Bedenken.

30

(1) Insoweit hält der Senat die im bis zum 31.12.2024 anwendbaren CoC vorgenommene Interessenabwägung, Negativeinmeldungen über offene Forderungen, obgleich nicht verbindlich, für einen zumindest als Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte, Speicherung von Informationen, wenn - wie hier - keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Dabei ist der Zeitraum von drei Jahren entgegen der Ansicht des Rechtsmittels nicht unangemessen lang (so auch KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022 – 27 U 51/21, Rn. 67 m.w.N., juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, Rn. 22 f., juris). Gerade die Mitteilung der Daten zu einer nicht erfüllten Forderung sind von erheblicher Bedeutung für ein Kreditsicherungssystem, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der Forderung Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung in der Vergangenheit zulässt (vgl. bspw. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187 / 11, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015 – 16 U 41/14, Rn. 28, juris). Zwar nimmt die Relevanz eingemeldeter Daten für die Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person im Zeitverlauf ab und es ist nach längerer Zeit nur noch von einer verringerten „Rückfallgefahr“ auszugehen (vgl. Krämer, ZD 2021, 230, 231 m.w.N.). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die in dem streitgegenständlichen Negativeintrag beschriebene Zahlungsstörung, die auf seinerzeit fehlende Zahlungswilligkeit schließen lässt, nicht auch noch zum jetzigen Zeitpunkt für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Klägers von Bedeutung wäre. Unerheblich ist dabei, ob es empirische oder sonstige wissenschaftliche Belege für erhöhte Zahlungsausfälle von Schuldnern mit Negativeinträgen wie dem Streitgegenständlichen gibt. Denn unabhängig hiervon entspricht es dem legitimen Informationsinteresse potentieller Kreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren Vertragspartnern zu machen, das sie ohne die Datenübermittlung aufgrund der typischerweise bestehenden Disparität der Informationsgrundlagen typischerweise nicht erlangen.

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Und schließlich gibt mittelbar auch Art. 180 Abs. 1 h), Abs. 2 c) der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 einen Anhaltspunkt dafür, dass drei Jahre kein willkürlich langer Zeitraum sind. Denn nach dieser Regelung sind Kreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu beobachten. Das setzt die Verfügbarkeit der Daten über einen entsprechenden Zeitraum, auch in danach ausdrücklich mit heranzuziehenden externen Quellen, zwingend voraus (Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, Rn. 54, juris). Den Interessen des Betroffenen ist dadurch entsprochen, dass der Negativeintrag dahingehend ergänzt werden muss, dass die Forderung getilgt wurde (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2022 - 9 U 65/22 S. 10; Urteil vom 28.07.2021 - 9 U 108/21 S. 6).

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Dabei ist die Speicherdauer von drei Jahren auch im internationalen Vergleich nicht unüblich. Jedenfalls zeigt das Beispiel Österreich, dass dort bei dem X.-Pendant K. noch längere Vorhaltefristen hinsichtlich Zahlungsstörungen gelten: (Ziff. II.2.7. der Datenschutzerklärung, https://www.xxx-dsgvo [abgerufen am 24.03.2025, 11:06 h], Hervorh. durch den Senat):

33

Wenn eine Kredit- oder Leasingschuld nach Zahlungsanstand vollständig abbezahlt wurde, erfolgt die Löschung der Daten spätestens fünf Jahre nach vollständiger Abzahlung der Schuld, es sei denn, dass das Nichtbestehen eines Zahlungsanstandes rechtskräftig festgestellt wird. Dann erfolgt die Löschung der Daten spätestens 90 Tage nach vollständiger Abbezahlung der Schuld bzw. wenn die Feststellung erst nach dieser Frist erfolgte, unverzüglich nach der rechtskräftigen Feststellung.

34

In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung spätestens sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses.

35

Unbehelflich ist es, wenn das Rechtsmittel (BB S. 10) meint, es müsse stets individuell geprüft werden, ob der Eintrag zu löschen sei. Im Gegenteil geht die DSGVO in Erwägungsgrund 39 selbst davon aus, dass eine Frist für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorgesehen werden soll. Damit ist denknotwendig ein konkreter, fester Zeitraum gemeint. Die Festlegung von (Mindest-)Regelfristen genügt also, wenn - wie hier (vgl. Ziff. II. CoC) - das Vorbringen von individuellen Einwendungen gegen die Anwendung einer Speicherfrist im konkreten Fall möglich bleibt.

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Irgendwelche Gründe, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung im Fall des Negativeintrags beim Kläger rechtfertigen würden, sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger umfassend ausgeführt, wie es zu dem Vollstreckungsbescheid gekommen sein soll (vgl. BB S. 35 ff.), allerdings sind diese Ausführungen, entgegen der klägerischen Annahme, nicht geeignet, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Dies deshalb, da es gerade nicht allein um die Frage geht, ob der Schuldner aus seiner Sicht „unverschuldet“ in eine missliche Lage geraten ist und die Forderung subjektiv für unbegründet erachtet. Vielmehr ist relevant, ob die Ursache der Zahlungsstörung geeignet ist, eine vom Regelfall abweichende vorzeitige Löschung zu rechtfertigen. Dies ist vorliegend zu verneinen, da eine Zahlungsunwilligkeit einer Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Der Kläger hat sich gerade nicht um die Klärung des zunächst angeblich wohl streitigen Sachverhalts bemüht, sondern lediglich auf Verzögerung gesetzt und die Forderung erst nach Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids beglichen. Die ihm vielfältig durch den Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme vorzugehen, ließ er ungenutzt, letztlich hat er die Forderung akzeptiert und beglichen. Dieses Verhalten stellt eine Zahlungsunwilligkeit dar, deren Kenntnis für zukünftige Vertragspartner von wesentlicher Bedeutung ist. Dem Landgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die Einwendungen des Klägers eine Verkürzung der dreijährigen Speicherfrist nicht zu begründen vermögen. Letztlich hat der Kläger eine offene Forderung nicht beglichen, weshalb es zu der Einmeldung und der Speicherung kam. Keinen Erfolg hat die Berufung mit dem Hinweis auf die mit der Neufassung der Verhaltensregeln angepassten Löschungsfristen. Diese sind auf den vorliegenden Fall schon nicht anwendbar. Nach der die Verhaltensregeln genehmigenden Entscheidung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (https://cdn.website-editor.net/96dce389751a4dd4a8108607b15e857b/files/uploaded/Genehmigung%2520Verhaltensregeln%2520DW_%2520240525.pdf, abgerufen am 15.04.2025) gelten zwar aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 1 die – im Streitfall relevanten – „Verpflichtungen in Kap. IV Nr. 1b ab dem 1. Januar 2025“. Eine Rückwirkung auf bereits vor diesem Zeitpunkt liegende Sachverhalte, insbesondere also auch einen vor diesem Zeitpunkt erfolgten Forderungsausgleich, lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen. Im Gegenteil sollen bis dahin nach der Nebenbestimmung Nr. 3 ausdrücklich die bisherigen Verhaltensregeln gelten. Für diese Auslegung spricht der Zweck der Übergangsregelung. Denn mit ihr sollen die Auskunfteien die auch technisch notwendigen Anpassungen ermöglicht werden. Einen Anlass zur Prüfung der Löschungsfrist anhand der neuen Regelungen hat die Auskunftei aber nur, wenn die Meldung des Forderungsausgleichs nach dem Stichtag erfolgt. Das ist hier nicht der Fall.

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(2) Die Notwendigkeit einer Speicherung durch eine Wirtschaftsauskunftei entfällt nicht dadurch, dass die Forderung - wie hier - zwischenzeitlich getilgt worden ist. Die Information wird nach den Erwartungen des Marktes selbstredend auch dann noch als relevant betrachtet. Denn der Umstand, dass es zu einer Zahlungsstörung gekommen ist, wird dadurch nicht für die Vergangenheit beseitigt und verliert dadurch nicht seine Relevanz für die Beurteilung der Bonität des Schuldners. Potentielle Gläubiger sind naturgemäß (auch) an Informationen zu vergangenen Zahlungsstörungen oder gar Titulierungen interessiert und benötigen diese für die Einschätzung der Bonität in Bezug auf künftige Vertragsverhältnisse (vgl. auch Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, Rn. 57, juris).

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(a) In diesem Zusammenhang ist anders als das Rechtsmittel meint (BB 22 ff.) nicht entscheidend, dass ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu löschen wäre (wie hier OLG Frankfurt, Urteil vom 7 U 100/22, Rn. 42, juris; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/​Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DSGVO Rn. 17a). Zwar hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung hinsichtlich der Frage der Restschuldbefreiung und der diesbezüglichen Speicherfrist auf die in § 882 Abs. 1 ZPO genannte dreijährige Frist Bezug genommen und diese als „Kontrollüberlegung“ für die Angemessenheit der Frist herangezogen (so u.a. Urteil vom 31.08.2023 - 9 U 65/22 S. 19). Das bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Fall ein Gleichlauf mit der in § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen taggenauen Löschung des Eintrags bei Nachweis der Befriedigung des Gläubigers angezeigt wäre. Vorliegend geht es nicht (wie in dem vom Senat früher entschiedenen, sich um den Eintrag einer Restschuldbefreiung drehenden Fall) um einen ggf. zusätzlichen Eintrag in einem von Amts wegen geführten Register. Den von dem Kläger konstruierten Widerspruch oder eine Ungleichbehandlung gibt es nicht, weil unterschiedliche Sachverhalte vorliegen: Das Schuldnerverzeichnis wird von Amts wegen geführt und gibt über kreditunwürdige Schuldner Auskunft. Eintragungen werden ausschließlich entsprechend § 882c Abs. 1 ZPO als Teil eines (bereits eingeleiteten) Vollstreckungsverfahrens vorgenommen. Die Einsichtsrechte sind in § 882f Abs. 1 ZPO abschließend geregelt. Die Löschung eines Eintrags setzt eine besondere Löschungsanordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts voraus (§ 882e ZPO), zu deren Erlass der Schuldner den Wegfall des Eintragungsgrundes nachzuweisen hat.

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Die Beklagte demgegenüber speichert in ihrer Auskunftei nicht nur bonitätsrelevante Daten im Rahmen von Vollstreckungsverfahren, sondern darüber hinausgehende Informationen über die (Nicht-)Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen unterschiedlicher Art, in der Regel auf Grundlage einer Meldung eines Gläubigers. Sie erteilt nur ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) und auch diesen erst bei "berechtigtem Interesse" Auskünfte, wobei ein solches "berechtigtes Interesse" unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, Rn. 47, juris). Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum (zutr. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, Rn. 42 m. zahlr. w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, Rn. 36, juris; zustimmend Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/​Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/​Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DSGVO, Rn. 17a).

40

(b) Entsprechendes gilt, anders als der Kläger meint (BB 21 ff.), für die in § 3 InsBekV vorgesehene Löschung des Eintrags einer Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzregister, die sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat. In dieser speziellen Frist vermag der Senat aus denselben Erwägungen keine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung zu erkennen, die die Speicherung der hier fraglichen Daten über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus grundsätzlich verbieten würde (wie hier bspw. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, Rn. 42; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, Rn. 38, juris; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/​Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/​Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DSGVO, Rn. 17a).

41

Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22). Der Gerichtshof hat darin lediglich erkannt, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei so auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, in deren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Hintergrund ist, dass andernfalls in unzulässiger Weise die Regelung des § 3 Abs. 2 InsoBekV, der die i.R.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beachtliche gesetzgeberische Entscheidung zugrundeliegt, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten die Rechte und Interessen der betroffenen Person als diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegend anzusehen, unterlaufen würde.

42

Ein Fall der Speicherung von Informationen über eine Restschuldbefreiung liegt hier freilich nicht vor. Der Negativeintrag beruht offenkundig auf einer Einmeldung eines Gläubigers des Klägers. Eine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung auch für solche Fälle lässt sich § 3 InsBekV gerade nicht entnehmen.

c.

43

Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Angaben über die erledigte Forderung besteht auch nicht nach den Art. 17 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

44

Nach diesen Normen ist ein Widerspruch des Betroffenen möglich in Fällen einer im Grundsatz rechtmäßigen Datenverarbeitung „aus Gründen, die sich aus (seiner) besonderen Situation ergeben“ - mit der Folge, dass der Verantwortliche nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO die Daten nur noch aus zwingenden schutzwürdigen Gründen (weiter) verarbeiten darf, andernfalls aber zu löschen hat. Tatsachen, die eine atypische Situation (dazu bspw. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, Rn. 45, juris) begründen könnten, liegen gerade nicht vor.

d.

45

Ist - wie gezeigt - die Speicherung des Negativeintrags nach wie vor rechtmäßig und liegt ein Löschungsanspruch nicht vor, scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Scores „nach erfolgter Löschung“ aus. Gleichzeitig erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes im Falle der (gemeint: nach Löschung) erneuten Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung in Bezug auf den Negativeintrag als unbegründet. Aufgrund der Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten kommt auch ein immaterieller Schadensersatz des Klägers nicht in Betracht.

46

Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger schließlich kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

2.

47

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigten (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

48

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Der Senat entscheidet einen Einzelfall. Dem Kläger ist es schon nicht gelungen, einen konkreten, angeblich bei der Beklagten noch gespeicherten Negativeintrag darzulegen. Auch sonst vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenso wenig zu erkennen wie die Notwendigkeit der Revisionszulassung unter dem Aspekt der Rechtsfortbildung. Eine Divergenz in der Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht auszumachen (wie hier Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, Rn. 28, juris; anders OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, Rn. 51, juris). Soweit dort teilweise eine Uneinigkeit bezüglich der Speicherfrist von Negativeinträgen in Auskunfteien besteht, betrifft dies jeweils die Frage, ob und inwieweit in den besonderen Fällen der Eintragung einer Restschuldbefreiung oder des § 882e Abs. 3 ZPO eine Auswirkung auf die Einträge in Wirtschaftsauskunfteien besteht. Im Übrigen wird im Allgemeinen die eine dreijährige Speicherung für rechtmäßig erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, Rn. 52 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2022 - 12 U 450/22, Rn. 20 f., juris; Hanseat. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 – 6 U 6/22, Rn. 40, juris; KG, Urteil vom 15.02.2022 – 27 U 51/21, Rn. 65, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, Rn. 22 f., juris).

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