Gegenstandswertfestsetzung bei Schulbegleitung als Eingliederungshilfe KI-Titel
Eingliederungshilfe · Schulbegleitung · Gegenstandswert · Verwaltungsverfahren · RVG
Sonstiges
Az.: 3 E 80/21
5 K 895/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Beklagter -
- Beschwerdeführer -
wegen
Eingliederungshilfe hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter am 12. Januar 2022 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. November 2021 (- 5 K 895/21 -) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht Leipzig auf 5.000 €. Das der Gegenstandswertfestsetzung zugrundeliegende Verfahren betrifft eine später übereinstimmend für erledigt erklärte Klage, mit der begehrt worden war, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gemäß dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 11. September 2020 eine Schulbegleitung nach näher festgelegten Wochenstunden an einer Grundschule in D. zu gewähren. Anlass für die Klage war gewesen, dass die dem Kläger bis Anfang 2021 bewilligte Schulbegleitung gekündigt und der Beklagte dem Kläger trotz Bewilligung keinen neuen Schulbegleiter gestellt hatte. Das Verwaltungsgericht begründete die Gegenstandswertfestsetzung unter Heranziehung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG damit, dass der Auffangwert von 5.000 € zugrundezulegen sei. Es handle sich nicht im Sinn von Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um eine Frage der Vollstreckung, für die ein Viertel des Werts der Hauptsache festzusetzen sei. Denn das klägerische Begehren sei erst auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels gerichtet gewesen. Dem hält die Beschwerde mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 entgegen, dass zwar in Verfahren, die eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung zum Gegenstand hätten, vom Auffangwert auszugehen sei. Allerdings müsse es einen Unterschied machen, ob der Leistungsberechtigte den Anspruch auf Hilfe streitig durchsetzen oder wie hier lediglich die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines unstreitigen Anspruchs schaffen wolle. Dem Kläger sei Eingliederungshilfe im von ihm beantragten Umfang bewilligt worden und es habe lediglich an der Person des Schulbegleiters gefehlt. In der zivilprozessualen Literatur und Rechtsprechung bestehe Übereinstimmung, dass das reine Titulierungsinteresse eines im Übrigen unstreitigen Anspruchs 1 2 3 nur mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs an sich eingeschätzt werden könne. Über den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Schulbegleiter habe schließlich kein Streit bestanden. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG zutreffend auf 5.000 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch den Berichterstatter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bestimmung des Werts hat sich mit Blick auf § 52 Abs. 1 GKG an der sich aus dem Antrag eines Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Der Antrag betrifft hier keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Er betrifft vielmehr ein ideelles, soziales Interesse, nämlich mit der Unterstützung eines vom Beklagten zu bestellenden Schulbegleiters erfolgreich die Schule besuchen zu können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 7: Zuweisung eines Platzes in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege; VG Göttingen, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 4 B 196/19 -, juris Rn. 10). Dieses Interesse ist keiner betragsmäßigen Bewertung zugänglich (a. A. OVG NRW, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 12 E 701712 -, juris Rn. 2), so dass auf den Auffangwert zurückgegriffen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 29. Dezember 2021 - 3 E 54/21 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Hieran ändert nichts, dass dem Kläger die von ihm begehrte Schulbegleitung durch Bescheid vom 11. September 2020 in abstrakter Form bereits bewilligt worden war. Unstreitig stand nämlich kein Schulbegleiter zur Verfügung, der der Bewilligung gemäß Eingliederungshilfe für den Kläger hätte erbringen können. Mit der Klage war demnach bezweckt, den beklagten Landkreis zu entsprechenden Aktivitäten zu veranlassen und notfalls einen Titel zu erlangen, mit dessen Hilfe die bewilligte Schulbegleitung hätte erzwungen werden können. Da es sich dabei nicht um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren im Sinn von Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, war auch keine Reduzierung des Auffangstreitwerts auf ein Viertel veranlasst. Auch die vom Beklagten herangezogene zivilgerichtliche Rechtsprechung bietet keinen Anlass 4 5 6 7 für eine andere Sichtweise, denn die dort zugrundeliegenden Sachverhalte sind nicht mit dem vorliegenden Klageverfahren vergleichbar. Da das klägerischen Begehren, den Beklagten zur Suche und Benennung eines konkreten Schulbegleiters zu zwingen, genauso wenig wie die Schulbegleitung an sich wertmäßig genauer bestimmt werden kann, ist auch für diesen Rechtsstreit zutreffend der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € festzusetzen gewesen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: v. Welck
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