VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß gemäß Nr. 13 Abs. 4 BhV für Beihilfeanträge der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß gemäß Nr. 13 Abs. 4 BhV für Beihilfeanträge der Posthalter I eine Bagatellgrenze von 50,-- DM besteht, während bei A-Mitliedern der Postbeamtenkrankenkasse (= Laufbahnbeamten des einfachen Postdienstes) und beim Tarifpersonal der Bundespost (= Arbeitern und Angestellten) eine Bagatellgrenze von 30,-- DM gilt.