AG Wetzlar · Hessen Beschluss

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe bei elterlicher Sorge und kinderschutzrechtlichen Maßnahmen KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · elterliche Sorge · Kinderschutzrecht · Rechtsverfolgungsaussicht · FamFG

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf den §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antragstellerin wurde bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1671 BGB und die (hier neu hinzugekommene) Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2021 – 1 UF 167/21; KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2022 – 16 UF 129/22).

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