LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kindergeld ist auch dann zu bejahen, wenn etwa zu gewährendes …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kindergeld ist auch dann zu bejahen, wenn etwa zu gewährendes Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

2. Asylbewerber haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

3. In erster Instanz anerkannte Asylbewerber haben deshalb noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

4. Ausländer bestimmter Gruppenzugehörigkeit - hier syrisch-orthodoxe Christen - können unabhängig vom Stand ihres Asylverfahrens gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie zeitliche (3-Jahres-Frist) und persönliche Voraussetzungen erfüllen, wie sie der Erlaß des Nds MI vom 16.12.1985 21.2-12235/12 -2-1 erfüllt.