AG Hanau · Hessen 66. Rechtspfleger Beschluss LS

Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren § 253 FamFG

Familienrecht

Leitsatz

antragsgemäße Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 253 FamFG

Tenor

Die Verfahren 66 F 814/25 VU und 66 F 815/25 VU werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 66 F 814/25 VU fortgeführt.

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an das Antragsteller 1 für Name Kind 1 (geboren am xx.xx.xxxx) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeitveränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnunggleich bleibend
abaufauf € mtl.
____Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe__________
abaufauf € mtl.
01.07.2025100,0Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe__________
abaufauf € mtl.
01.12.2030100,0Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe__________

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 02.09.2024 bis 30.06.2025 auf 2.778,00 € festgesetzt.

1. Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Antragsteller 1 für Beteiligter Name Kind 2 (geboren am xx.xx.xxxx) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeitveränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnunggleich bleibend
abaufauf € mtl.
01.07.2025100,0Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe__________
abaufauf € mtl.
01.03.2026100,0Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe__________
abaufauf € mtl.
01.03.2032100,0Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe__________

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.10.2024 bis 30.06.2025 auf 2.052,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 11.142,00 € festgesetzt.

Gründe

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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