Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren § 253 FamFG
Leitsatz
antragsgemäße Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 253 FamFG
Tenor
Die Verfahren 66 F 814/25 VU und 66 F 815/25 VU werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 66 F 814/25 VU fortgeführt.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an das Antragsteller 1 für Name Kind 1 (geboren am xx.xx.xxxx) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| ____ | Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe | __________ | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.07.2025 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe | __________ |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.12.2030 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe | __________ |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 02.09.2024 bis 30.06.2025 auf 2.778,00 € festgesetzt.
1. Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Antragsteller 1 für Beteiligter Name Kind 2 (geboren am xx.xx.xxxx) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.07.2025 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe | __________ |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.03.2026 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe | __________ |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.03.2032 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe | __________ |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.10.2024 bis 30.06.2025 auf 2.052,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 11.142,00 € festgesetzt.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
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