AG Detmold · Nordrhein-Westfalen Familiengericht Beschluss

Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Kindesherausgabe und Umgangsrecht KI-Titel

Eilbedürfnis · Aufenthaltsbestimmungsrecht · FamFG · Hauptsacheantrag · Kostenverteilung

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 41,45 FamGKG).

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen, da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (§ 49 Abs. 1 FamFG) nicht besteht bzw. kein Anordnungsanspruch vorliegt.

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Für den gestellten Herausgabeantrag fehlt es bereits am hierfür erforderlichen alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter. Zudem besteht insoweit ebensowenig ein Eilbedürfnis wie für den hilfsweise gestellten Antrag auf Einräumung eines angemessenen Umgangsrechtes, da aufgrund des Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG die Stellung eines Hauptsacheantrages zumutbar ist, zumal auch im hiesigen Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.