LG Bochum · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenübernahme bei Verfügungsbeklagtem KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 91a · Kostenübernahmeerklärung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 10.08.2017: 15.000,00 EUR

danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

1

Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.

2

Bochum, 29.08.201717. Zivilkammer - KfH -