Zurückweisung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens KI-Titel
Pflichtverteidiger · Einstellung des Verfahrens · StPO · JGG · § 141 Abs. 2 S. 3 StPO
Zivilrecht Antrag zurückgewiesen
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren gegen X. Y.
wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
Gründe
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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß §§ 68 JGG, 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil das Verfahren alsbald eingestellt worden ist, ohne dass weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden (§ 141 Abs.2 S.3 StPO).
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§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass § 68 a Abs.2 JGG ausdrücklich die Anwendung von § 141 Abs.2 S.2 StPO ausschließt.
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Bielefeld, 01.03.2022
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Amtsgericht