OVG Niedersachsen Urteil LS

Für die Stellenzulagenberechtigung nach Nr 6 Abs 1 Buchst b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Für die Stellenzulagenberechtigung nach Nr 6 Abs 1 Buchst b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist vorausgesetzt, daß die fliegerische Tätigkeit des Klägers einen besonders umfangreichen Teil seiner Gesamtaufgaben ausmacht und daher seinem Dienstposten bzw Aufgabenbereich das Gepräge gibt. Bei erheblicher qualitativer Bedeutung der für die Zulage maßgebenden Funktionen im Rahmen der Gesamtaufgaben des Dienstpostens kann eine Prägung auch dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit lediglich die Hälfte der Dienstaufgaben des Beamten oder Soldaten ausmacht (hier: unter Berücksichtigung der Zeit des Nachfliegens (zum Inübunghalten erforderliche Flugzeiten) verneint).