Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i. S. des Gesetzes v. 7. 12. 1943
Zivilrecht
Leitsatz
1. Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i. S. des Gesetzes v. 7. 12. 1943
2. Nach § 91a SoldVG sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, die einem Bundeswehrsoldaten aufgrund der ff 839, 847 BGB 1. Vbdg. m. Art. 34 GG gegen die Bundesrepublik an sich zustehen wurden, ausgeschlossen, wenn der die Verletzung herbeiführende Dienstunfall von einem anderen ebenfalls Im Dienste befindlichen Soldaten oder Bediensteten der Streitkräfte (Zivilkraftfahrer einer Truppenplatzkommandantur) - fahrlässig - verursacht worden ist.