Die Versäumung der Klagefrist ist nicht unverschuldet, wenn die am Briefkasten ausgewiesenen Einwurfszeiten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Versäumung der Klagefrist ist nicht unverschuldet, wenn die am Briefkasten ausgewiesenen Einwurfszeiten nicht beachten werden.
2. Auch eine Blumenhändlerin kann gewerblich unzuverlässig sein.