Eine im Rahmen der Beratungshilfe entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG (seit 1.7.2006: Nr. 2503 …
Zivilrecht
Leitsatz
Eine im Rahmen der Beratungshilfe entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG (seit 1.7.2006: Nr. 2503 VV RVG) ist auch dann zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen, wenn der Partei des beigeordneten Rechtsanwalts teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.