Die Bezugsfertigkeit des Gebäudes (§ 2 Nr. 4 AStB) entfällt nicht deshalb, weil im Rahmen von Umbauarbeiten …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Die Bezugsfertigkeit des Gebäudes (§ 2 Nr. 4 AStB) entfällt nicht deshalb, weil im Rahmen von Umbauarbeiten ein Teil des Gebäudes abgedeckt wird.
2. Das Abdecken eines Teils des Dachs eines Gebäudes stellt in der Sturmversicherung keine genehmigungspflichtige Gefahrerhöhung i. S. d. §§ 5 Nr. 2 AStB, 23 Abs. 1 VVG dar jedenfalls hat das Abdecken eines Teils des Dachs nach § 29 Abs. 2 VVG unberücksichtigt zu bleiben.