Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken …
Zivilrecht
Leitsatz
Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen herrühren, sind gegebenenfalls nach § 29 ARB versicherbar, aber vom Familienrechtsschutz i. S. v. § 25 ARB ausgeschlossen (i. A. an BGH VersR 92, 487 = NJW 92, 1511 = r+s 92, 127).