GEAS: Antrag nach dem 12.06.2026
GEAS; Antrag nach dem 12.06.2026; beschleunigtes Verfahren; offensichtlich unbegründet;, Anerkennungsquote unter 20%
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
Der 1998 in L./Nigeria geborene Antragsteller ist – jeweils nach eigenen Angaben – nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Yoruba und muslimischen Glaubens. Er verließ Nigeria – ebenfalls nach eigenen Angaben – am 01.09.2025 und reiste u.a. über Südafrika sowie mittels Studentenvisums über Litauen am 08.01.2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 17.06.2026 registriert wurde und am 30.06.2026 einen förmlichen Asylantrag stellte.
Der Antragsteller gab dem Bundesamt gegenüber am 30.06.2026 schriftlich zu den Gründen seines Asylantrags an, es gebe in Nigeria keinen sicheren Platz zum Leben für die Menschen. Es regiere eine schlechte Regierung. Am 01.08.2024 habe die Regierung die Preise für die Lebenshaltungskosten angehoben. Dies sei sehr unangenehm gewesen. Er habe an einem Protest teilgenommen, in dem das Ende der schlechten Regierung gefordert worden sei. Es habe friedlich begonnen, sei aber später zu einer Brutalität eskaliert, weil die Regierung große Summen Geld an Kultisten gezahlt habe, die angefangen hätten, zu töten. Er sei Anführer seiner Gruppe gewesen; sie seien eine von mehreren Gruppen gewesen. Am 12.06.2025 hätten sie gemerkt, dass einige von den Gruppenführern gefangen genommen worden seien. Das habe ihm eine Riesenangst eingejagt. Er habe gefühlt, dass es für ihn höchste Zeit gewesen sei, um sein Leben zu rennen, weil er nicht sterben wolle. Er sei nach Südafrika gereist im September 2025. Ihm sei gesagt worden, dass die Person, mit der er zusammen gewesen sei, gefangen genommen worden sei. Er sei sehr traurig gewesen. Da in Südafrika Fremdenfeindlichkeit (Xenophobia) angefangen habe und sie angefangen hätten, Nigerianer aus dem Land zu werfen, habe er keine andere Option gehabt und habe das Land verlassen müssen. Er habe sich ein legales Schengenvisum besorgt, um nach Europa zu kommen. Seine Mutter habe ihm seit seinem 6. Lebensjahr gesagt, dass sein Vater in Deutschland sei. Er habe nach Deutschland kommen wollen, um elterliche Liebe zu fühlen. Beweise für alle Ereignisse, die in Nigeria und Südafrika passiert seien, seien alle online.
In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 07.07.2026 gab der Antragsteller zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er habe in L. gelebt bis 5 Tage vor seiner Ausreise. Sein Vater lebe nicht mehr in Nigeria, sondern in R. in Deutschland, wobei er nicht genau wisse, wo. Seine Mutter sei verstorben, als er 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe keine Geschwister und keine Verwandten in Nigeria. In Nigeria habe er Abitur gemacht und danach auf der K. S. P. sein Diplom im Fach Betriebswirtschaftslehre gemacht. Er habe danach Kleidung verkauft und als Aushilfe in einem Internetcafé gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen.
Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Antragsteller an, er habe ab dem 01.08.2024 zehn Tage lang protestiert. Es sei kein friedlicher Protest gewesen. Nach dem 10.08.2024 habe es keine Auseinandersetzungen mehr mit dem Staat oder der Polizei gegeben. Er sei einer von den Gruppenführern des Protestes gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Protestierenden zu schützen, damit sie nichts Falsches machten. Der große Anführer des Protestes sei der ehemalige Präsidentschaftskandidat Omoyele Showore gewesen. Am 12.06.2025 hätten sie herausgefunden, dass manche Gruppenführer des Protestes verhaftet oder entführt worden seien. Er habe Angst gehabt. Sie hätten auch herausgefunden, dass der Staat Angehörige der Cultist Gruppe benutzt habe, um herauszufinden, wo die Gruppenführer wohnten. Sie seien als Gruppenführer zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gestellt. Aber die Polizei sei korrupt und habe nichts unternommen. Nachweise habe er für all dies nicht. Also habe er entschieden, Nigeria zu verlassen. Er habe in Südafrika ein Studentenvisum für Litauen erhalten, um sein Studium in Litauen fortzuführen. Er habe vorgehabt, in Litauen Betriebswirtschaftslehre zu studieren. Der Freund, bei dem er zuletzt in O. vor seiner Ausreise gelebt habe, habe versprochen, ihm finanziell zu helfen. Aber er, der Antragsteller, habe gehört, dass sein Freund seinetwegen vom Staat verhaftet worden sei, weil sie ihn gesucht hätten. Daher habe er sein Studium nicht weitergemacht und habe Litauen verlassen. Nun hoffe er, seinen Vater in Deutschland zu finden.
Mit Bescheid vom 27.07.2026 wurde der Asylantrag des Antragstellers hinsichtlich des internationalen Schutzes als auch des nationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1-3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für die freiwillige Ausreise werde ihm eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, die mit dem Ablauf der Klagefrist bzw. mit Zustellung der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beginne. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er in die Bundesrepublik Nigeria abgeschoben (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Zur Begründung der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes wird ausgeführt, der Antragsteller habe wegen seiner gewaltfreien oppositionellen Aktivitäten keine für die Feststellung einer Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung in Nigeria zu befürchten. Da sich weder aus den Akten, noch aus dem Vortrag des Antragstellers Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Antragsteller in einer sezessionistischen Gruppe, insbesondere IPOB, eine Führungsrolle oder anderweitig exponierte Position bekleidet habe, sei davon auszugehen, dass eine systematische Verfolgung nicht stattfinde. Er habe weder Nachweise erbringen können, dass er als Gruppenführer tätig gewesen sei, noch dass für ihn die konkrete Gefahr einer Verhaftung bestanden habe. Informationen über Verhaftungen von anderen Gruppenführern wollte er erst zehn Monate nach den Protesten von anderen Teilnehmern erhalten haben. Gegen eine staatliche Verfolgung spreche auch, dass der Antragsteller sich selbst dem Schutz des Staates unterstellt habe, indem er zusammen mit anderen Gruppenführern Anzeige bei einer Polizeibehörde gestellt habe. Nachweise für diese Anzeige seien durch den Antragsteller ebenfalls nicht erbracht worden. Der Antragsteller habe sich trotz der erhaltenen Informationen über Festnahmen von anderen Gruppenführern noch zweieinhalb Monate unter seiner bestehenden Anschrift aufgehalten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Zudem werde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dies richte sich nach § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht habe, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) anzuerkennen ist, nicht von Belang seien. Auch Abschiebungsverbote lägen für den jungen, gesunden, gebildeten und arbeitsfähigen Antragsteller nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach Art. 37 AsylVfVO, § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen.
Gegen den am 29.07.2026 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 03.08.2026 Klage erhoben (Az. X X X …/XX) und zugleich deren aufschiebende Wirkung beantragt. Zur Begründung werde vollumfänglich auf den Vortrag des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt verwiesen. Auch sei das Offensichtlichkeitskriterium nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Bundesamts habe der Antragsteller nicht nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Der Vortrag sei weder evident asylfremd noch seien reine wirtschaftliche Belange benannt. Weiter sei der Vortrag des Antragstellers nicht vollkommen substanzlos. Darüber hinaus läge auch kein Fall vor, dass der Schutzstatus selbst bei Wahrunterstellung ausgeschlossen wäre.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich formuliert),
die aufschiebende Wirkung der Klage X X X …/XX gegen die Ausreiseaufforderung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Klageverfahren X X X …/XX und auf die Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG); ein Fall des § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG liegt nicht vor.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (1.) zulässig (2.), aber unbegründet (3.).
1. Das Gericht stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage ab, welche zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung gefällt wird. In diesem Zeitpunkt gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die – wie hier – ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, die nach Art. 288 AEUV unmittelbar anwendbare Asylverfahrensverordnung nach Maßgabe von deren Art. 79 Abs. 3 (im Folgenden: AsylVfVO; amtl. Bezeichnung: Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU). Für die materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gilt seit dem 12.06.2026 die ebenfalls unmittelbar anwendbare sog. Statusverordnung nach deren Art. 42 Abs. 2 (im Folgenden: StatusVO; amtl. Bezeichnung: Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates). Weiterhin gilt ergänzend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist (AsylG), vgl. § 87e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage A 6 K 3401/26 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig.
a) Der Antrag ist zunächst statthaft, denn der Asylantrag des Antragstellers wurde im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 AsylVfVO. Ihm steht daher nach Art. 68 Abs. 3 a) Nr. i) AsylVfVO kein Recht auf Verbleib im zuständigen Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG dementsprechend keine aufschiebende Wirkung zu.
b) Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt. Nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Abs. 7 a) AsylVfVO i.V.m. §§ 74 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO – wie hier des Art. 68 Abs. 3 a) Nr. i) AsylVfVO – Klage sowie Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des streitigen Bescheids.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) Nr. i) AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 zu Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG). Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Das Gericht entscheidet nach sachlicher und rechtlicher Prüfung über den Antrag, bis zur Entscheidung über die Klage in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben, Art. 68 Abs. 4 Satz 1 AsylVfVO.
Weiterhin sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet entwickelten Kriterien auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmen ist, zu übertragen. Hiernach hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 21 zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Nichts anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür gegebene Begründung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 m.w.N. zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsandrohung begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln. Die nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestellte Prüfung ergibt, dass der Asylantrag des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist (hierzu a)). Es ist auch nicht vom Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen (dazu b)). Zuletzt begegnet auch die Abschiebungsandrohung an sich keinen rechtlichen Bedenken (dazu c)).
a) Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach Art. 42 AsylVfVO liegen – zumindest im Ergebnis – vor, sodass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO i.V.m. § 30 Satz 1 AsylG der rechtlichen Prüfung standhält.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Umstände, die der Antragsteller vorgebracht hat, für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, tatsächlich – wie das Bundesamt meint – nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 a) AsylVfVO nicht von Belang sind. Hieran bestehen – auch wenn die Einzelrichterin den Vortrag des Antragstellers nach Aktenlage als nicht glaubhaft erachtet – gewisse Zweifel, weil dieser Vortrag zwar nicht hinreichend substantiiert und eine aus den Geschehnissen im Heimatland folgende beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung wenig greifbar ist. Indessen hat der Antragsteller – unabhängig davon, dass er nach Auffassung der Einzelrichterin eine landesweit drohende Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden nicht hat glaubhaft machen können (Bescheid S. 3-5) – bei Wahrunterstellung zumindest im Kern einen gegebenenfalls schutzrelevanten Sachverhalt vorgetragen. Allerdings kommt es hierauf nicht an, weil der Offensichtlichkeitsausspruch anstatt auf Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 a) AsylVfVO alternativ auf Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) AsylVfVO gestützt werden kann (dazu sogleich). Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich, dass die Begründung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt nicht den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen entsprechen dürfte. Das Bundesamt hat vorliegend zunächst ausführlich dargelegt, weshalb der Vortrag des Antragstellers nicht zur Schutzanerkennung führt (Bescheid S. 3-5) und welche Aspekte des Vortrags gegen eine Schutzanerkennung sprechen, begründet dann aber nicht, weshalb es zugleich davon ausgegangen ist, der Vortrag sei für einen Anspruch auf internationalen Schutz „nicht von Belang“ (Bescheid S. 6), sondern wiederholt lediglich den Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 a) AsylVfVO. Die Einzelrichterin ist jedoch der Auffassung, dass der Offensichtlichkeitsausspruch zumindest nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j), Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO i.V.m. § 30 Satz 1 AsylG (hierzu aa)) weiterhin Bestand haben kann, wobei die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen nicht einschlägig sein dürften (hierzu bb)). Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist vorliegend zulässig (hierzu cc)).
aa) Der Antragsteller besitzt als Nigerianer die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j)). Auch in diesen Fällen beschleunigt die Asylbehörde die Prüfung des Asylantrags. Nach der durch Eurostat für die Entscheidung nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) AsylVfVO erstellten Tabelle der Länder mit einer Schutzquote von 20 % oder weniger betrug die Anerkennungsquote für Nigeria europaweit im Jahr 2025 14,3 % (vgl. Eurostat, Countries of citizenship with an asylum recognition rate for international protection of 20% or lower, abrufbar unter: <https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1>, zul. abgerufen am 11.09.2026).
bb) Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Quotenregelung in Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) AsylVfVO greifen vorliegend nicht zugunsten des Antragstellers ein. Denn der Einzelrichterin ist nicht bekannt, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten wäre (Variante 1). Es ergibt sich nach den Eurostat-Daten vielmehr eine Anerkennungsquote von nur 14,2 %, wenn man die der Tabelle zugrundeliegenden Quelldaten im Zeitpunkt der Entscheidung abruft. Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Daten der Tabelle auf dem Stand des 21.05.2026 sind und sich durch Korrekturen oder Revisionen Änderungen ergeben haben (vgl. Eurostat, Asylentscheidungen in erster Instanz nach Art der Entscheidung, abrufbar unter: <https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asydec1pc__custom_21328996/bookmark/table?bookmarkId=ba4e987f-c078-471b-9075-65fb7a13e90e&c=1778057856000>, Stand: 26.08.2026, zul. abgerufen am 11.09.2026).
Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer unanfechtbaren Entscheidung Rechnung getragen wird (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) Variante 2 AsylVfVO). Unter Berücksichtigung der in Art. 3 Nr. 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; weiter spezifiziert in Art. 10 StatusVO), der Merkmale Geschlecht und Alter, der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und Rechtsprechung spezifisch zu Asylanträgen von nigerianischen Staatsangehörigen sowie des individuellen Vortrags des Antragstellers kann die Einzelrichterin nicht erkennen, dass der Antragsteller voraussichtlich zu einer solchen Personengruppe gehört. Der im Zeitpunkt der Entscheidung 28-jährige, männliche Antragsteller hat geschildert, einer von vielen Gruppenführern gewesen zu sein, die bei Protesten im August 2024 Demonstrierende geschützt hätten. Die genaueren Umstände seiner Rolle bei diesen Protesten sind vage geblieben. Selbst im gerichtlichen Verfahren – nach Ergehen des streitgegenständlichen Bescheids – schilderte er keinen genaueren Sachverhalt. Diese Angaben reichen für die Annahme der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, bei der der Anteil von 20% oder weniger nicht als repräsentativ für deren Schutzbedarf angesehen werden kann, nicht aus.
cc) Der Austausch der Gründe, nach denen im beschleunigten Verfahren der Offensichtlichkeitsausspruch erfolgen kann, ist vorliegend nach Auffassung der Einzelrichterin auch unter Anwendung der Art. 42 Abs. 1, Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO i.V.m. § 30 Satz 1 AsylG möglich und geboten. Denn die Voraussetzungen für den Austausch der Offensichtlichkeitsgründe ergeben sich – nicht asylspezifisch – aus den zu § 113 VwGO durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur nachträglichen Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage. Danach erstreckt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt rechtmäßig bzw. insgesamt rechtswidrig ist, darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Festsetzung zu rechtfertigen vermögen. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen gesetzt ist, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1982 - 8 C 12.81 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; vgl. zu § 30 AsylG a.F.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris, Rn. 55 f. m.w.N.). Diese Grundsätze sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls anzuwenden. Denn im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Für dieses Verständnis spricht auch Art. 68 Abs. 4 Satz 1 AsylVfVO, nach dem das Gericht nach sachlicher und rechtlicher Prüfung über den Antrag, bis zur Entscheidung über die Klage in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben, entscheidet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, sodass der Offensichtlichkeitsausspruch anstatt auf Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 a) AsylVfVO alternativ auf Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) AsylVfVO gestützt werden kann. Denn der ergangene Bescheid des Bundesamts wird hierdurch in seinem Wesen nicht verändert. Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 AsylVfVO ist mit einheitlicher Rechtsfolge der Prüfung im beschleunigten Verfahren als gebundene Entscheidung formuliert. Da zudem die Rechtsbehelfsmöglichkeiten und -fristen an den Offensichtlichkeitsausspruch an sich unabhängig von den zugrundeliegenden Gründen geknüpft werden, wird die Rechtsverteidigung durch die Anwendung des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) AsylVfVO nicht erschwert. Insbesondere ist hierzu anzumerken, dass die Eurostat-Daten für jedermann einsehbar im Internet veröffentlicht werden, sodass eine Stellungnahme hierzu zumindest möglich gewesen ist. Schließlich ergeben sich durch den Austausch des Offensichtlichkeitsgrundes auch keine Rechtsnachteile für den Antragsteller, insbesondere nicht aufgrund der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da der Ausspruch nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 j) AsylVfVO eine solche nicht auslöst.
b) Nach summarischer Prüfung ist auch nicht vom Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen. Diesbezüglich verweist die Einzelrichterin – nach eigener Prüfung – gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid (S. 6-8). Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nach summarischer Prüfung nicht. Anhaltspunkte hierfür sind für den Antragsteller nicht dargelegt und sind auch für die Einzelrichterin nicht ersichtlich.
c) Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese richtet sich nach Art. 37 Satz 1 AsylVfVO, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 a) i) AsylVfVO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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