Die Bestimmung der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) zur Zentralen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bestimmung der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle beruht auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.