OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Die Bestimmung der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) zur Zentralen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Bestimmung der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle beruht auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.