LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 10. Zivilkammer Beschluss

In seinem Beschluss vom 16. Dezember 1998 -17 W 432/98- hat der Beschwerdesenat sich der Auffassung des …

Zivilrecht

Tenor

wird der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 30.06.03 abgeholfen - mit der Folge, dass von der Klägerin nunmehr 1.438,40 € - viertausendvierhundertundachtunddreißig und 40/100 EURO - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2003 an die Beklagte zu zahlen sind.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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In seinem Beschluss vom 16. Dezember 1998 -17 W 432/98- hat der Beschwerdesenat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 20.10.1998 -8 W 572/98 - OLGR 1998, 442 = RPfl 1998, 509) angeschlossen, wonach die am 01. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG (BGBL. I 1998, 2030) die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beseitigt hat.

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Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.03 vor, dass die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren ebenfalls entstanden und festzusetzen sei.

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Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € für die Beklagte tatsächlich entstanden, vgl. Gerold/Schmidt u.a., BRAGO-Kommentar, 15. Auflage, Rd. Nr. 5 zu § 26 BRAGO.

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Der Erinnerung der Beklagten war daher abzuhelfen und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu berichtigen.

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*auf die Beschlüsse vom 30.06.2003 und 04.12.2003 wird hingewiesen.