LG Flensburg · Schleswig-Holstein 7. Zivilkammer Beschluss LS

Berufungsverwerfung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

Zivilrecht Berufung verworfen

Leitsatz

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung gemäß § 522 ZPO zu verwerfen.(Rn.1)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 23.10.2015, Aktenzeichen 10 C 137/15, wird verworfen.

I. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.

2

Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.10.2015 (Bl. 70) zugestellt worden.

3

Die Begründungsfrist lief entsprechend mit Montag, dem 28.12.2015, ab. Die Berufungsbegründung ist erst am 21.01.2016 bei Gericht eingegangen.

4

Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung der Kammer vom 07.01.2016auch hingewiesen worden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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