Berufungsverwerfung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
Leitsatz
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung gemäß § 522 ZPO zu verwerfen.(Rn.1)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 23.10.2015, Aktenzeichen 10 C 137/15, wird verworfen.
I. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.10.2015 (Bl. 70) zugestellt worden.
Die Begründungsfrist lief entsprechend mit Montag, dem 28.12.2015, ab. Die Berufungsbegründung ist erst am 21.01.2016 bei Gericht eingegangen.
Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung der Kammer vom 07.01.2016auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
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