AG Flensburg · Schleswig-Holstein Beschluss

Abweisung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bei geplanter Einstellung des Verfahrens KI-Titel

Pflichtverteidiger · Einstellung des Verfahrens · StPO § 141 Abs. 2 S. 3 · Verfahrenseinstellung · § 154 Abs. 2 StPO

Strafrecht

Tenor

Der Antrag des Angeschuldigten M. H. vom 01.07.2020, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen des §§ 140 Abs. 5, 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO vor. Jedoch kann gemäß § 141 Abs. 2 S. 3 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen. Dies ist vorliegend der Fall: Ende Juni 2020 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Angeschuldigte in der JVA N. aufhält. Die Anforderung des Vollstreckungsblatts am 27.06.2020 erfolgte ausweislich des Vermerks in der Absicht, hiesiges Verfahren ggf. nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Am 01.07.2020 ging per Fax der Antrag auf Beiordnung ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Flensburg vom 16.07.2020 stellte das Gericht das Verfahren sodann am 04.08.2020 ein.

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