BGH 2. Strafsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge wegen fehlender Verletzung des rechtlichen Gehörs KI-Titel

BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 ARs 373/24

Strafrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag hier im Übrigen kein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO vor, da das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig war.

3

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Menges Zimmermann Herold