Bei Annahme einer Haftungsquote von 1:1 liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Versicherers nicht vor …
Zivilrecht
Leitsatz
Bei Annahme einer Haftungsquote von 1:1 liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Versicherers nicht vor, selbst wenn eine Haftungsverteilung von 2:1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers geboten war.