OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 1. Strafsenat Beschluss

Abweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung KI-Titel

Notarkosten · GNotKG · Geschäftswert · Bundesamt für Justiz · Antrag verworfen

Strafrecht

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides und der Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 14. April 2020 auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.