LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ein Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für Zahnersatz besteht dann, wenn die erforderliche …

Sozialrecht

Leitsatz

Ein Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für Zahnersatz besteht dann, wenn die erforderliche zahnmedizinische Behandlung in einer Gesamtschau keine isolierte Maßnahme des Zahnersatzes ist, sondern Teil einer ärztlich-zahnärztlichen Behandlung Voraussetzung ist, daß die zugrunde liegende Krankheit nicht schon in dem Fehlen der Zähne und der sich daraus ergebenden Störung der natürlichen Körperfunktion des Kauens, Beißens und Sprechens besteht, woraus sich in der Folge weitere Krankheiten ergeben können (Anschluß an BSG vom 11.11.1975 - 3 RK 63/74 = SozR 2200 § 182 Nr 11).