LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Nach § 3 Abs 2 ZuSEG idF des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl I 1325) sind ab 1.7.1994 einfache …

Sozialrecht

Leitsatz

Nach § 3 Abs 2 ZuSEG idF des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl I 1325) sind ab 1.7.1994 einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse mit einer Mindestvergütung von 60,- DM und mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen mit einem Stundensatz von 80,- DM zu entschädigen. Nur besonders schwierige Gutachten rechtfertigen den Höchststundensatz von 100,- DM.