LG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Begründung KI-Titel

Berufung · ZPO § 520 Abs. 2 · Begründungsfrist · Zulässigkeit · Verwerfung

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

Wird die Berufung der Klägerin vom 26.07.2011 (Eingang) gegen das am 29.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein – AZ: 3 C 146/11 gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Urteils am 19.07.2011, sondern bis heute überhaupt nicht begründet worden ist.

Gründe

1

Der Wert des Gegenstandes für die Berufung beträgt 2.703,12 €.