Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei syrischem Staatsangehörigen KI-Titel
Flüchtlingseigenschaft · Asylrecht · internationaler Schutz · Kriegsflucht · Syrien
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 1228/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des ..., Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, Gz.: - - g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: - - Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. N. Koch sowie den ehrenamtlichen Richter Klemm und die ehrenamtliche Richterin Meenken aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2017 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Verkündet am 27.04.2017 gez. Krause Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1978 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 01.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.04.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkte. Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt erfolgte am 05.04.2016. Er gab im Wesentlichen an, Syrien mit seiner Familie wegen des Krieges verlassen zu haben. Seine Ehefrau und die Kinder seien noch in Jordanien. Er stamme aus Daraa und habe von 1997 bis 1999 Wehrdienst geleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (vgl. Bl. 57 - 60 BA). Mit Bescheid vom 08.04.2016, zugestellt am 15.04.2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen dagegen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (vgl. 61 - 63 BA). Am 29.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ihm drohe in Syrien schon wegen seiner Herkunft aus Daraa Verfolgung durch staatliche Sicherheitsorgane, da Personen aus dieser Stadt eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2016 zu Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- 3 - - 4 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte. In Absatz 2 werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen
- 4 - - 5 - genannt. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe, darunter insbesondere die Verfolgung wegen der politischen Überzeugung (Nr. 5). Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14/89 - juris, Rn. 13 m. w. N.). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 - juris, Rn. 22; Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 - juris, Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 - juris, Rn. 37 m. w. N.) eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Hei-
- 5 - - 6 - matstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs. 1a AsylG die grundsätzliche Relevanz von Nachfluchttatbeständen klargestellt. Der beachtliche Nachfluchttatbestand ist damit kein Ausnahmetatbestand, sondern ebenso wie der Vorfluchtgrund ein Regelfall des § 3 AsylG (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - RO 11 K 16.30707 - juris, Rn. 22; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris, Rn. 23f.). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG).
- 6 - - 7 - Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Wirkung mithin „wegen“ eines geschützten Merkmals erfolgt. So begründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten bereits eine asylerhebliche Verfolgung. Vielmehr ist erforderlich, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 = BVerfGE 80, 315, 335, juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 = BVerfGE 81, 142, 151, juris, Rn. 25ff.). Dem Begriff der Verfolgung wohnt ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Das Kriterium „erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme“ und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3a Rn. 54). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, a.a.O., § 3b Rn. 78). II. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat droht, da er sich als Reservist mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. Dem Kläger droht eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Denn er ist bei einer Rückkehr konkret bedroht von Strafverfolgung oder Bestrafung durch den syrischen Staat - einem tauglichen Verfolger gemäß § 3c Nr. 1 AsylG - wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der u. a. Kriegsverbrechen umfasst,
- 7 - - 8 - und dies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, somit aus politischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. 1. Der Kläger leistete nach seinen glaubhaften Angaben seinen Wehrdienst (allgemeine Wehrpflicht) in der syrischen Armee von 1997 bis 1999 ab. Seither ist er Reservist. Ausweislich der Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien aus den Jahren 2014 und 2015 besteht in Syrien gemäß Art. 40 der syrischen Verfassung für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und mindestens 42 Jahren eine Militärdienstpflicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4.; vgl. auch: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf und Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016, S. 2). In Syrien besteht keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung, auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf). Nachdem die allgemeine Wehrpflicht absolviert ist, haben Männer die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten werden sie zumindest bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf). Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3). Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die ohne Beglaubigung der Armee erfolgte und mithin illegale Ausreise wird als Wehrdienstentzug geahndet (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf).
- 8 - - 9 - Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise der drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Reservisten in Kriegszeiten vom syrischen Regime einberufen. Aus den einschlägigen Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass das syrische Regime die Mobilisierung von Rekruten, aber auch von Reservisten ab Oktober 2014 intensiviert hat. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen habe neue Checkpoints eingerichtet und Razzien im öffentlichen und privaten Bereich durchgeführt, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, S. 2). Bereits seit dem Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei der Ausreise von Männern, die zwischen 18 und 42 Jahre alt sind, eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Der Kläger ist ohne eine solche Bescheinigung ausgereist. 2. Der Militärdienst beim syrischen Militär umfasst gegenwärtig - und mit Blick auf den nach wie vor trotz internationaler Bemühungen um die Etablierung eines Waffenstillstands blutig ausgetragenen Konflikt auch auf absehbare Zeit - Verbrechen oder Handlungen, die im Sinn von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Dass der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert würde, mit dem Zwang zu wiederholt und systematisch vorgenommenen völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden wäre, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten, ist wohl unbestritten (vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 – 9 A 175/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.10.2016 - AN 9 K 16.30460 -, juris; VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 - 10 A 2183/16 -, juris). So wurden seit dem Jahr 2012 tausende Fassbomben von der syrischen Armee über Oppositionsgebieten eingesetzt. Opfer unter der Zivilbevölkerung werden zumindest billigend in Kauf genommen bzw. sind gerade Ziel der bewaffneten Angriffe vom Boden oder aus der Luft, die etwa auf Schulen, Märkte oder Krankenhäuser erfolgen. Auch die lang anhaltenden Belagerungen, die wiederholt und an unterschiedlichen Orten in Syrien stattfanden, richten sich in erster Linie gegen die in den eingekesselten Städten lebende Zivilbevölkerung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Folterungen und Tötungen von Zivilisten (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 01.02.2017 – A 4 K 2903/16 –, Rn. 28, juris).
- 9 - - 10 - Der Europäische Gerichtshof hat für die Regelung des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83, die insoweit mit der nunmehr gültigen Richtlinie RL 2011/95/EU identisch ist, welche wiederum § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zugrunde liegt, entschieden (Rs. C-472/13 < Shepherd >, Urteil vom 26.02.2015, Curia; vgl. dazu Neumann, ZAR 2016, 17 ff.), dass diese Regelung nicht nur für hochrangige Militärs, sondern für alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen Unterstützungspersonals gilt. Auch kommt es ausweislich des EuGH nicht darauf an, ob der Betreffende persönlich Kriegsverbrechen begehen müsste oder ob er, da er nicht zu Kampftruppen gehört, sondern etwa einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, an deren Begehung nur indirekt beteiligt wäre. Erforderlich ist es nach Auffassung des EuGH dagegen, dass der Betreffende die Kriegsverbrechen nicht auf andere Weise - insbesondere durch ein reguläres Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer - vermeiden könnte. Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welcher Einheit der Kläger, der in Syrien keine Möglichkeit hätte, den Militärdienst zu verweigern oder zivilen Ersatzdienst zu leisten, mutmaßlich nach seiner Rekrutierung zugeteilt würde und ob diese selbst unmittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt wäre. Vielmehr ist es ausreichend, dass, wie bereits dargelegt, durch die syrische Armee wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden und der Kläger daher jedenfalls aufgrund der Massivität und Häufigkeit der von der syrischen Armee in unterschiedlichen Regionen Syriens begangenen völkerrechtswidrigen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, bei Ableistung seines Wehrdienstes, in welcher Einheit und durch welche konkrete Tätigkeit auch immer, durch sein Handeln jedenfalls die Begehung von Kriegsverbrechen anderer Einheiten zu unterstützen oder vorzubereiten. 3. Auch scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daran, dass es vorliegend an einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt. Fraglich ist insoweit bereits, ob es in Konstellationen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG überhaupt der ausdrücklichen Feststellung eines Verfolgungsgrundes gemäß § 3b AsylG bedarf. Denn in einer Situation, in der sich der Militärdienst als Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen völkerrechtswidrigen Handlungen darstellt, liegt dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht zugrunde mit der Folge, dass es an der Legitimität strafrechtlicher Sanktionierung dieses Verhaltens fehlt; vor diesem Hintergrund schreiben etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris) und das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris) einer
- 10 - - 11 - Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ohne weiteres den Charakter einer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu. Die Annahme, eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG impliziere per se einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG, findet eine Stütze ferner in der Überlegung, dass ein Staat, der die Weigerung, sich an einem völkerrechtswidrigen Konflikt zu beteiligen, unter Strafe stellt, die regelmäßig auf einer religiösen, politischen oder humanistischen Grundeinstellung beruhende ernsthafte und mit Blick auf die Völkerrechtswidrigkeit besonders schützenswerte (Gewissens-)Entscheidung seiner Staatsangehörigen, einem derartigen Konflikt die Unterstützung zu verweigern, missachtet (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 01.02.2017 – A 4 K 2903/16 –, Rn. 32, juris). Ob es in Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der expliziten Feststellung eines Verfolgungsgrundes bedarf, kann jedoch dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob nicht bei Verweigerung der Teilnahme an einer bewaffneten völkerrechtswidrigen Auseinandersetzung dem Betreffenden vom Verfolger in aller Regel eine abweichende politische Gesinnung zugeschrieben und unterstellt wird, was gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ausreichend ist, um einen Verfolgungsgrund zu bejahen (vgl. auch VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 - 10 A 2183/16 -, juris). Denn im konkreten Falle Syriens lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel und der dort zitierten zahlreichen Quellen feststellen, dass die den Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern drohenden staatlichen Maßnahmen an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale anknüpfen. Zwar rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund und wendet auch die strafrechtlichen Regelungen bezüglich Wehrdienstentziehung und Desertion offenbar mehr oder weniger unterschiedslos auf alle syrischen Wehrpflichtigen an, so dass nicht bereits im Hinblick auf eine insoweit durchgängig diskriminierende Praxis ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG vorliegt (darauf verweisend OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - 1 A 10922/16 -, juris). Dies schließt die Annahme politischer Verfolgung jedoch ebenso wenig aus wie der Umstand, dass allen Personen, die sich der Wehrpflicht entziehen, in Syrien von Rechts wegen Verfolgung deshalb droht, weil sie mit der Dienstverweigerung eine Straftat begangen haben. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, juris) geht die Kammer davon aus, dass, wenngleich die politischen Tendenzen einer generellen Maß-
- 11 - - 12 - nahme oder Regelung wie der Verpflichtung zum Waffendienst nicht immer offen zutage liegen, dennoch einer solchen Wehrpflicht neben ihrer allgemeinen - asylrechtlich nicht einschlägigen - Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen kann; eine solche kann etwa darin liegen, dass zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sind wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dem sich die Kammer anschließt, etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Gerade im Falle von Syrien gibt es gegenwärtig gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion diene nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts, sondern solle (auch) eine aufgrund des Wehrdienstentzugs vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren, sei somit politisch motiviert. Diese Annahme liegt bereits aufgrund der besonderen Konstellation in Syrien nahe, denn es handelt sich um ein diktatorisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft (darauf verweisend etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris); auch soll die Mobilisierung der syrischen Armee nicht der Teilnahme an einem Konflikt in einem dritten Staat, sondern der Bekämpfung der oppositionellen Rebellengruppen im eigenen Land dienen; wer sich an diesem existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, sondern sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht - zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland - entzieht, manifestiert damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise. Entsprechend hart geht der syrische Staat mit Deserteuren und Männern, die sich dem Wehrdienst entziehen, um: So drohen denjenigen, die sich Einberufung oder Mobilisierung entziehen, bei einer Ergreifung Untersuchungen und Festnahmen teilweise mit längerer Haft und Folter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft an OVG Schl.-Holstein vom 08.11.2016). Einige Quellen sprechen im Zusammenhang mit Desertion von lebens-
- 12 - - 13 - langer Haft und Exekutionen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014). Ferner gibt es Berichte von Personen, die als Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt und dauerhaft verschwunden sind (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 03.02.2016). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154), es sei den syrischen Machthabern bekannt, dass die Flucht aus Syrien in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum Staat, sondern durch Angst vor dem Krieg motiviert sei, folgt die Kammer vor dem Hintergrund dieser zahlreichen und sämtlich in die gegenteilige Richtung weisenden Belege nicht. Vielmehr lassen die vorliegenden Auskünfte nur den Schluss zu, dass die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern dass es sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der (unterstellten) regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handelt. Dem entsprechen schließlich die aktuellen Erwägungen des UNHCR (4. Fassung, November 2015) zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. In diesem vom UNHCR herausgegebenen Dokument, dem angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sind, bei der Auslegung der unionsrechtlich determinierten Asylvorschriften besondere Relevanz zukommt (vgl. EuGH vom 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), sind Risikoprofile beschrieben, bei deren Einschlägigkeit die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige. Dazu gehören neben unterschiedlichen anderen Personengruppen auch Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, wie (u.a.) Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte. Ist der Kläger mithin bereits durch asylerhebliche Handlungen des syrischen Staates gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG von politischer Verfolgung bedroht, kann vorliegend dahinstehen, inwieweit der Kläger auch deshalb als Flüchtling anzuerkennen ist, weil sich die ihm wegen Wehrpflichtentziehung drohende Bestrafung als Bestrafung wegen einer (vermeintlichen) politischen Gesinnung - sog. Polit-Malus - im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellt (so etwa VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris; a.A. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris).
- 13 - - 14 - 4. Für den Kläger besteht auch ein reales Verfolgungsrisiko, bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich wegen Wehrdienstentziehung aufgegriffen, misshandelt und auch verurteilt zu werden. Zunächst besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung aufgegriffen würde. Denn es gibt kaum eine Möglichkeit, sich innerhalb Syriens dem Militär- bzw. Reservistendienst zu entziehen. Personen, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben oder während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, werden in Fahndungslisten aufgenommen, die an die Grenzübergänge verteilt werden, so dass schon bei der Einreise eine Identifizierung und Verhaftung bzw. Zwangsrekrutierung wahrscheinlich ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014). Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen haben neue Checkpoints etabliert und führen Razzien im öffentlichen und privaten Bereich durch, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Das syrische Militär hat gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal, da es von circa 325.000 Soldaten bei Ausbruch des Krieges auf wohl etwa 150.000 Soldaten dezimiert worden ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 1); um Wehrdienstverweigerer und Reservisten zu rekrutieren und so den Personalbedarf zu decken, finden immer wieder Durchsuchungen, Razzien und Massenverhaftungen statt (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Auch ist für viele bürokratische Akte, etwa für Heiratszertifikate, eine Bewilligung des Militärs erforderlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 7). Daher ist es für Wehrdienstverweigerer fast unmöglich, nach Syrien einzureisen oder gar in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu leben und sich dort zu bewegen, ohne aufgegriffen zu werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Ferner besteht die reale Möglichkeit, dass der Kläger, wenn er - wie mit großer Sicherheit zu erwarten - bereits bei seiner Einreise oder zu einem späteren Zeitpunkt als wehrdienstpflichtig erkannt und als solcher den syrischen Behörden bzw. dem syrischen Militär, in erster Linie dem militärischen Sicherheitsdienst, übergeben wurde, wegen Wehrdienstentzugs bestraft wird. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) hält eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht für gegeben mit dem Argument, dass es dem syrischen Staat vor allem darum gehe, den Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. Dem folgt die Kammer
- 14 - - 15 - nicht. Zwar ist der Hinweis auf den hohen Personalbedarf der syrischen Armee nicht von der Hand zu weisen, und tatsächlich wird es auch einen gewissen Prozentsatz an Männern geben, die, obgleich sie den Tatbestand des Wehrdienstentzugs erfüllt haben, unmittelbar zum Militär rekrutiert werden. Jedoch lässt dies nach den vorliegenden Erkenntnismitteln und den dort wiedergegebenen zahlreichen Quellen nicht den Schluss darauf zu, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs drohe nicht ebenso mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zwar lässt sich weder die Zahl derer, die aufgrund Wehrdienstentziehung aufgegriffen werden, noch der Prozentsatz derjenigen, die wegen dieses Vorwurfs strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, auch nur annähernd zuverlässig ermitteln. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass Verhaftungen wegen Entzugs vom Militärdienst in großem Umfang stattfinden; so sprechen einige Quellen von regelrechten „Verhaftungswellen“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 2), ausweislich anderer Erkenntnisse wurden allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 über 5.400 wehrdienstpflichtige junge Männer verhaftet, und in Hama bzw. Homs wurden im Rahmen örtlicher Generalmobilmachungen jeweils binnen weniger Tage im Herbst 2014 1.400 bzw. 1.200 Reservisten an Checkpoints verhaftet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3). Diese Verhaftungen werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffen-Sicherheitsdienst durchgeführt, bei denen Fälle von Folter dokumentiert sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Die Frage, wie die zahlreichen Sicherheitsdienste mit den Betroffenen weiter verfahren, ob der einzelne als möglicher Terrorist behandelt, einem Strafverfahren zugeführt, zunächst ggf. unter Anwendung von Folter befragt und anschließend zum Militär abgeordnet oder unmittelbar rekrutiert und ausgebildet bzw. direkt an die Front abgeordnet wird, hängt von vielen Umständen ab wie etwa vom aktuellen Personalbedarf der Armee, dem Herkunftsort des Betreffenden, seinen Kontakten oder Erkenntnissen der syrischen Behörden sowie nicht zuletzt von willkürlichem Verhalten der - unkontrollierten - Sicherheitsbehörden überhaupt. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich aber jedenfalls nicht entnehmen, dass es regelhaft mit einer Verhaftung und anschließender Einziehung sein Bewenden hätte; vielmehr ist in den vorliegenden Auskünften etwa davon die Rede, „einige“ würden vor das Militärgericht in Damaskus gestellt und zu Haftstrafen verurteilt, „andere“ würden verwarnt und direkt zum Militärdienst geschickt (Schweizerische Flüchtlingshilfe Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das in den Erkenntnismitteln dokumentierte Verhalten der syrischen Staatsmacht gegenüber Wehrpflichtigen und Reservisten sich gegenwärtig im Wesentlichen auf wehrdienstpflichtige Männer bezieht, die sich lediglich innerhalb des Landes der Wehrdienst- oder Rekrutierungspflicht zu entziehen versucht haben, nicht aber auf diejenigen,
- 15 - - 16 - die durch ihre mit der Flucht ins westliche Ausland dokumentierte Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat mutmaßlich besonderen Anlass für die syrischen Behörden liefern, eine regimekritische Gesinnung zu vermuten. Aufgrund des, wie dargelegt, politisch motivierten Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im totalitären Staatsgefüge bei Wehrdienstentziehung erscheint es auch naheliegend, dass durch Haft, Folterungen oder übermäßig harte Bestrafungen Zeichen gesetzt, politische Gegner in den eigenen Reihen eingeschüchtert und weitere Wehrpflichtige zu einem regimekonformen Verhalten angehalten werden sollen. Hinzu kommt schließlich, dass auch denjenigen, die zunächst ohne ein Strafverfahren rekrutiert werden, spätestens dann, wenn sie den Kampfeinsatz verweigern, etwa weil sie die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Konflikt nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, eine Bestrafung wegen Desertion droht, welcher, wie bereits erörtert, politischer Charakter innewohnt. Im Falle des Klägers wird das benannte Risiko weiter dadurch erhöht, dass er aus einem als regimekritisch wahrgenommenen Gebiet stammt. Das Regime wird eine Verbindung des Klägers zu regimekritischen Gruppen vermuten, weil dieser aus Daraa stammt. In Daraa fanden im März 2011 die ersten großen Proteste gegen das Regime statt, in deren Folge die Stadt durch Einheiten der 4. Panzerdivision unter dem Kommando von Maher al-Assad belagert wurde (https://en.wikipedia.org/wiki/Siege_of_Daraa). Das Gebiet ist seitdem hoch umkämpft, jedoch ein starker Stützpunkt der Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Daraa_Governorate_campaign). Es ist eine Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Dies ergibt sich aus der fortlaufend aktualisierten Berichtslage des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 17). Diese Berichte sind bei der Bewertung der Lage für die Kammer von besonderer Bedeutung angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rn. 44). Aus dem genannten Bericht des UNHCR ergibt sich, dass die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden sind, einschließlich Streitkräften der Regierung und regierungsnaher Kräfte, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen (UNHCR, a.a.O. Rn. 14). Die Annahme, dass eine Person
- 16 - eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert in dem Konflikt oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit (vgl. VG Stade, Urteil vom 02. November 2016 – 10 A 2183/16 –, juris). Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen wegen Verweigerung der Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Konflikt zu gewärtigen. Ein vernünftig denkender Mensch in der Situation des Klägers wird unter diesen Umständen das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. 5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er schon anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Damaskus bzw. einer anderen offiziellen Grenzstelle mit den beschriebenen Verhörmethoden rechnen muss, so dass er keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. N. Koch