AG München · Bayern Beschluss

Berichtigung von Kostenentscheidung wegen Schreibfehler KI-Titel

ZPO § 319 · Kostenverteilung · Tenorberichtigung · Schreibfehler

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 09.02.2023 wird

Die Kostenentscheidung im Tenor dahingehend berichtigt, dass Satz 2 der Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 1) trägt weitere 21 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie weitere 21 % der Gerichtskosten allein.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.