Zu einem Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt das Fehlen einer Schutzauflage nur …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zu einem Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt das Fehlen einer Schutzauflage nur dann, wenn es für die Planungsentscheidung von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird. Trifft dies nicht zu, besteht nur ein Anspruch auf eine Planergänzung.