Die Geschädigte darf ihr Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß …
Leitsatz
1. Die Geschädigte darf ihr Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß gefundenen Restwert veräußern. Erst ab Kenntnis der Geschädigtenseite vom Restwertangebot entfaltet die ihr obliegende Schadensminderungspflicht Wirkung.
2. Kommt es vor Zugang des Restwertangebots zu einem weiteren Verkehrsunfall, führt dies zur Unmöglichkeit des von der Beklagtenseite vermittelten Restwertverkaufs.
Tenor
1 . Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1 .355,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Vorfall vom 22.12.2022.
Am genannten Tag erlitt das streitgegenständliche Fahrzeug einen Schaden durch ein herabfallendes Garagentor.
Vorgerichtlich wurden nach Einholung eines Schadensgutachtens, Anl. Kl , welches einen Wiederbeschaffungswert von 2901 Restwert von 865 € ermittelte, von der Beklagtenseite 860 € reguliert.
Die Beklagtenseite leitete ebenfalls eine Restwertermittlung ein und kam zu einem Restwert von 2040 €. Dieses Restwertangebot datiert vom 07.02.2023.
Am 02.02.2023 war das unreparierte klägerische Fahrzeug allerdings erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt.
Insoweit hat die Klägerin ein weiteres Schadens Gutachten, Anlage K2 eingeholt. Dieses Gutachten gelangt zu einem Wiederbeschaffungswert von 2100 €.
Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.
Wegen des Verkehrsunfalls vom 02.02.2023 hat die Beklagte, nach ihrem erst in der heutigen mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag, von der unfallgegnerischen Versicherung eine Zahlung von 1900 € und vom Restwertaufkäufer 200 € erlangt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie wegen des hier streitgegenständlichen Vorfalls vom 22.12.2022 Anspruch auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 2900 € und und dem vom klägerischen Sachverständigen gefundenen Restwert von 685 € gem. dem Gutachten Anl. Kl habe.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1355,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass sich die Klägerin, ungeachtet des zweiten Verkehrsunfalls den von ihr gefundenen Restwert i.H.v. 2040 € anrechnen lassen müsse.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte Z. 2.
(1) Die Klägerin hat Anspruch auf eine Abrechnung nach Gutachtenbasis, jedoch hat sie sich das infolge des Verkehrsunfalls vom 02.02.2023 Erlangte anrechnen zu lassen.
(a) Der Auffassung der Beklagtenseite, wonach der Abrechnung auf Totalschadens- oder Gutachtensbasis der von ihr festgestellte Restwert zugrunde gelegt werden muss, kann nicht gefolgt werden.
Das Restwertangebot der Beklagtenseite erging erst nach dem Verkehrsunfall vom 02.02.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin ihr Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß gefundenen Restwert veräußern. Erst ab Kenntnis vom Restwertangebote entfaltet dies im Rahmen der der Geschädigtenseite obliegenden Schadensminderungspflicht Wirkung.
Vorliegend war das klägerische Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebotes der der Beklagten in einen Verkehrsunfall verwickelt, was zur Unmöglichkeit des von der Beklagtenseite vermittelten Restwertverkaufs geführt hat.
Damit entspricht die hiesige Situation der eines Verkaufes vor Zugang eines höheren Restwertangebotes, womit sich — zu Gunsten der Klägerseite unterstellt — ein Restwert von 685 € ergibt. Dies entspricht der mit der Klage intendierten Forderung von 1355 €.
(b) Die Klägerin muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge des zweiten Verkehrsunfalls erlangt hat.
Infolge des zweiten Verkehrsunfalls hat die Klägerin von der unfallgegnerischen Versicherung 1900 € und vom Restwertaufkäufer 200 € erhalten.
Unter Hinzurechnung des wegen des streitgegenständlichen Schadens von Beklagtenseite bezahlten Betrages von 860 € ergibt sich eine Gesamtzahlung i.H.v. 2960 €.
Diese Gesamtzahlung übersteigt bereits den vom klägerischen Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert wie er vor dem streitgegenständlichen Ereignis vom 22.12.2022 gegeben war.
Mit der von der Beklagtenseite streitgegenständlich verlangt Zahlung von 1355 € hätte die Klägerin insgesamt 4315 € für ein Fahrzeug erhalten, dass nach eigenem Vortrag vor dem schädigenden Ereignis vom 22.12.2022 einen Wiederbeschaffungswert von 2900 € gehabt hat.
Dem dem Bereicherungsrecht immanenten Verbot der Bereicherung des Geschädigten infolge des Schadensfalls gerecht werdend, war die Klage also abzuweisen.
(c) Abschließend, jedoch nicht entscheidungserheblich, sei angemerkt, dass bei der Klägerseite redlicher Weise hinsichtlich des streitgegenständlich mit dem Gutachten Anlage Kl geltend gemachten Restwertes von 865 € deswegen hätten Zweifel aufkommen können, da das nach dem Verkehrsunfall vom 02.02.2023 gefertigte Gutachten, Anlage K2 zu einem Wiederbeschaffungswert von 2100 € kommt. Nach den Denkgesetzen sollte der Restwert nach einem ersten Schadensfall dem Wiederbeschaffungswert vor einem zweiten Vorfall entsprechen.
Wenn die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls vom 02.02.2023 von der dortigen Schädigerseite also einen Wiederbeschaffungswert von 2100 € vollständig realisieren konnte, dies im Rahmen der Klage verschweigt und vorliegend einen Restwert von 865 € geltend macht, so ist dies zur Auffassung des Tatrichters durchaus bedenklich.
(2) Nach Klagrücknahme gegenüber der Beklagten Z. 1 trägt die Klägerseite die Kosten der Beklagten Z. 1.
Die übrigen Kosten trägt die Klägerin gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 71 1 ZPO.
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