OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach BtMG KI-Titel

BtMG · Strafvollstreckung · Zurückstellung · Verfahrensrückverweisung

Strafrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 19. Oktober 2011 und der Staatsanwaltschaft Aurich vom 21. Oktober 2011 sowie die Entscheidung des Amtsgerichts Westerstede vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.

Der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG wird zugestimmt.

Die Verfahren werden zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaften Oldenburg und Aurich zurückverwiesen.

Die Kosten der Verfahren vor dem Oberlandesgericht trägt die Staatskasse, die auch dem Verurteilten in den Verfahren entstandene notwendige Auslagen zu tragen hat.

Der Geschäftswert jedes Antragsverfahrens beträgt 3.000 EUR.