LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Stirbt ein in Deutschland tätig und mit seiner Familie wohnhaft gewesener ausländischer Arbeitnehmer an den …

Sozialrecht

Leitsatz

Stirbt ein in Deutschland tätig und mit seiner Familie wohnhaft gewesener ausländischer Arbeitnehmer an den Folgen eines Arbeitsunfalls, sind die Kosten seiner Überführung an den im Heimatort gelegenen Ort der Bestattung von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erstattungsbegehren unter Berücksichtigung der Beziehungen des Verstorbenen und seiner Familie zum ausländischen Heimatort rechtsmißbräuchlich ist.