Eine objektive Klagehäufung ist nicht statthaft.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine objektive Klagehäufung ist nicht statthaft.
1. wenn sich die mehreren Begehren nicht gegen denselben Beklagten richten (vgl. Hess. VGH, Beschl. B IV 12/66 vom 18.07.1966).
2. wenn für die mehreren Begehren nicht dasselbe Gericht zuständig ist.