VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Eine objektive Klagehäufung ist nicht statthaft.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Eine objektive Klagehäufung ist nicht statthaft.

1. wenn sich die mehreren Begehren nicht gegen denselben Beklagten richten (vgl. Hess. VGH, Beschl. B IV 12/66 vom 18.07.1966).

2. wenn für die mehreren Begehren nicht dasselbe Gericht zuständig ist.