Im Anfechtungsprozeß ist die Gültigkeit eines auf § 9 KAG beruhenden Ortsrechts auch dann nachzuprüfen, wenn …
Leitsatz
1. Im Anfechtungsprozeß ist die Gültigkeit eines auf § 9 KAG beruhenden Ortsrechts auch dann nachzuprüfen, wenn der Kläger im Rechtssetzungsverfahren keine Einwendungen gegen den Erlaß des Ortsrechts erhoben hat.
2. Zur Frage der besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die einem Grundstückseigentümer durch den Ausbau der Straße erwachsen, an der sein Grundstück liegt.
3. Auch der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks können durch den Ausbau der Straße, an der ihr Grundstück liegt, wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
4. Allerdings sind die Vorteile, die dem Eigentümer eines bebauten Privatgrundstücks durch den Ausbau der Straße erwachsen, wesentlich höher als die Vorteile der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin eines unbebauten planfestgestellten Grundstücks.