Der gesetzliche Zahlbetrag des Krankengeldes errechnet sich in der Weise, daß von dem relevanten …
Sozialrecht
Leitsatz
Der gesetzliche Zahlbetrag des Krankengeldes errechnet sich in der Weise, daß von dem relevanten Krankengeldbetrag (dh von 80 vH des Regellohnes oder höchstens vom Nettoentgelt) die Beiträge zur Angestelltenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit abzusetzen sind.