AG Nettetal · Nordrhein-Westfalen Richter am Amtsgericht Urteil

Amtsgericht Nettetal IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2025 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 103,47 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beglaubigte Abschrift |

17 C 79/25 | |

Gründe

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Amtsgericht Nettetal IM NAMEN DES VOLKES Urteil

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In dem Rechtsstreit

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der I., vertr.d.d. GF Dr. medU., c/o RV., W.-straße, T.,

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q., D.-straße, H.,

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gegen

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die B., vertr.d.d. GF E., G.-straße, S.,

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Beklagte,

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hat das Amtsgericht Nettetal im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.10.2025 durch den Richter am Amtsgericht Lindemann

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für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2025 zu zahlen.

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Die Beklagte wird weiter verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 103,47 EUR an die Klägerin zu zahlen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus § 9 Abs. 1 bis 3 BestG NRW i.V.m. Nr. 100 und WN25 GOÄ auf Zahlung von 162,30 EUR.

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Durch die Beauftragung der Beklagten mit der Durchführung der gesetzlich in § 9 Abs. 1 BestG NRW vorgeschriebenen Leichenschau an der im Heim der Beklagten verstorbenen Y. - die Pflicht der Beklagten ergibt sich hierbei aus § 9 Abs. 2 BestG NRW - sind die mit Rechnung vom 08.07.2025 angesetzten Gebühren Nr. 100 und WN 5 der GOÄ in Höhe der Klageforderung entstanden und von der Beklagten als Auftraggeber zu zahlen. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte indes ohne Angabe von Gründen nicht, so dass sie antragsgemäß zu verurteilen war.

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Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

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Der Streitwert wird auf 162,30 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Lindemann

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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Nettetal