Ein Ersatzkassenmitglied kann Kosten, die ihm durch die Behandlung bei einem Heilpraktiker entstanden sind …
Sozialrecht
Leitsatz
Ein Ersatzkassenmitglied kann Kosten, die ihm durch die Behandlung bei einem Heilpraktiker entstanden sind, nicht erstattet verlangen, wenn der Heilpraktiker nicht als ärztliche Hilfsperson iS von § 122 Abs 1 S 2 RVO, sondern eigenverantwortlich tätig geworden ist.