Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht zulässig.
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht zulässig.
2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Maßnahmen des Strafvollzugs (Rechtsweg nicht erschöpft).
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