LG Hamburg 16. Zivilkammer Beschluss

Rückzahlung von Prozesskostenhilfevorschüssen wegen schuldhafter falscher Sachdarstellung KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Rückzahlungspflicht · schuldhafte Falschdarstellung · § 47 RVG · Aufhebung der Hilfe

Zivilrecht

Tenor

1. Die Kanzlei S.- U., H., S1 wird zur Rückzahlung des gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 571,44 EUR an die Justizkasse zur Buchungsnummer ... verpflichtet.

2. Die Kanzlei S.- U., H., S1 wird zur Rückzahlung des gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 505,51 EUR an die Justizkasse zur Buchungsnummer ... verpflichtet.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 21.10.2025 aufgehoben worden.

2

Die Kanzlei S.- U., H., S1 hat schuldhaft unrichtig vorgetragen.

3

Die Aufhebung der Bewilligung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs des PKH-Anwaltes gegen die Staatskasse auf bereits entstandene Vergütung. Ausnahmsweise gilt dies dann nicht, wenn der Anwalt die falsche Sachdarstellung (mit) herbeigeführt hat. (Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 124 Rn. 10, beck-online)

4

Folglich sind die gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung zurückzuzahlen.