Rückzahlung von Prozesskostenhilfevorschüssen wegen schuldhafter falscher Sachdarstellung KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Rückzahlungspflicht · schuldhafte Falschdarstellung · § 47 RVG · Aufhebung der Hilfe
Tenor
1. Die Kanzlei S.- U., H., S1 wird zur Rückzahlung des gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 571,44 EUR an die Justizkasse zur Buchungsnummer ... verpflichtet.
2. Die Kanzlei S.- U., H., S1 wird zur Rückzahlung des gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 505,51 EUR an die Justizkasse zur Buchungsnummer ... verpflichtet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 21.10.2025 aufgehoben worden.
Die Kanzlei S.- U., H., S1 hat schuldhaft unrichtig vorgetragen.
Die Aufhebung der Bewilligung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs des PKH-Anwaltes gegen die Staatskasse auf bereits entstandene Vergütung. Ausnahmsweise gilt dies dann nicht, wenn der Anwalt die falsche Sachdarstellung (mit) herbeigeführt hat. (Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 124 Rn. 10, beck-online)
Folglich sind die gemäß § 47 RVG aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung zurückzuzahlen.