Wird eine Tierhaltungsanlage mit einer Tierplatzzahl knapp unterhalb der Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG …
Leitsatz
1. Wird eine Tierhaltungsanlage mit einer Tierplatzzahl knapp unterhalb der Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG zur Genehmigung gestellt, folgt daraus auch dann kein Anhaltspunkt für einen "Etikettenschwindel", wenn die Anlage eine etwas höhere Tierzahl aufnehmen könnte.
2. Liegt eine Tierhaltungsanlage in einiger Entfernung zu benachbarter Wohnbebauung im Außenbereich, bedarf es keines Schallgutachtens, wenn die zu erwartende Schallbelastung schon auf der Grundlage konservativer überschlägiger Abschätzungen deutlich unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes liegt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 22. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Legehennenstall.
Die Antragsteller sind als Erbengemeinschaft Eigentümer des im Außenbereich der Antragsgegnerin gelegenen Hofgrundstücks "E-Straße" (Gemarkung M., Flur N., Flurstücke O., P., Q., zuvor Flurstück R.) sowie des nordöstlich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Flurstücks S. (Gemarkung M., Flur T.). Der Beigeladene ist Nutzungsberechtigter des nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücks "U. V." (Gemarkung E-Stadt, Flur W., Flurstücke X. (vormals Y.), Z., AA., AB., AC., AD.).
Unter dem 20. Mai 2025 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Legehennenstalls mit 14.999 Tierplätzen mit Auslaufflächen sowie einer Kotlagerhalle, eines Futtersilos und eines Auffangbehälters für Reinigungswasser auf dem Vorhabengrundstück. Den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. November 2025 zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 30. Dezember 2025 Klage.
Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2026 abgelehnt. Die streitbefangene Baugenehmigung verstoße nicht gegen die Antragsteller schützende Rechte. Sie sei nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt. Eine Schallprognose habe unterbleiben dürfen, weil keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 d) TA Lärm ersichtlich seien. Bei dem Legehennenstall handle es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Mit 14.999 Tierplätzen unterliege der Legehennenstall nicht der standortbezogenen UVP-Vorprüfungspflicht, weil diese erst mit 15.000 Tierplätzen einsetze (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1 UVPG). Maßgeblich sei allein die Zahl der beantragten und genehmigten Tierplätze. Unabhängig davon seien die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB nicht nachbarschützend. Nachbarschutz im Außenbereich bestehe nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Es sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben mit unzumutbaren Immissionen für die Antragsteller verbunden sei. Laut der Immissionsbewertung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 18. April 2024 betrage die Jahresgeruchsstundenhäufigkeit der Gesamtbelastung am Wohnhaus der Antragsteller 2,3% und liege damit weit unterhalb des regelmäßig zulässigen Immissionswerts von 20%. Methodische Fehler, zumal solche mit (potenzieller) Ergebnisrelevanz, weise die Bewertung nicht auf. Das Vorhaben lasse schließlich weder nachbarrechtsverletzende Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse erwarten noch gehe von ihm eine erdrückende Wirkung gegenüber dem ca. 300 m entfernten Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller aus. Mangels UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1 UVPG leide die Genehmigung auch nicht an einem absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG wegen unterbliebener Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren fristgemäß vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.
1.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geplante Legehennenstall mit 14.999 Tierplätzen keiner Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung unterliegt. Die Rüge der Antragsteller, es habe keine tragfähige Prüfung der Genehmigungsschwelle stattgefunden, ist unbegründet.
Verfahrensgegenstand ist das beantragte und genehmigte Vorhaben (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2023 - 1 LA 55/23 -, NVwZ-RR 2024, 179 = juris Rn. 11). Die streitgegenständliche Baugenehmigung umfasst einen Legehennenstall mit 14.999 Tierplätzen. Mangels Überschreitung der Schwelle von 15.000 Tierplätzen besteht keine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1 UVPG.
a)
Ein Abweichen von der Schwellenregelung in Nr. 7.1.3 der Anlage 1 UVPG kommt nicht in Betracht. Wie die Antragsteller selbst vortragen, knüpft die Schwellenregelung an die Zahl der Tierplätze und damit an die gehaltenen lebenden Tiere an. Eine Berücksichtigung der Tierkadaver sowie der tierhaltungsbedingten Emissionsquellen darüber hinaus ist nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für einen atypischen und besonders emissionsreichen Betrieb des genehmigten Legehennenstalls vorliegen, besteht kein Raum für die antragstellerseits vorgetragene teleologisch gebotene Einbeziehung des konkreten Emissions- und Risikopotenzials. Neben dem Wortlaut der Anlage 1 zum UVPG, der die UVP-Pflichtigkeit und das Erfordernis einer Vorprüfung strikt an eine bestimmte Anlagengröße anknüpft, spricht hierfür die mit dem Schwellenwert angestrebte Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber hat mit der Anzahl von 15.000 Tierplätzen eine Betriebsgröße beschrieben, ab der erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Betracht kommen. Dabei wird ein typischer Betrieb vorausgesetzt, der auch die naturgemäß erforderliche Zwischenlagerung toter Tiere berücksichtigt. Diese Betrachtungsweise stützen auch die dem UVPG zugrunde liegenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie). Für die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit differenziert Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie zwischen der Anknüpfung an eine Einzelfalluntersuchung und der Anknüpfung an Schwellenwerte. Der nationale Gesetzgeber hat zulässigerweise von der Möglichkeit der Schwellenwerte, und zwar sowohl zur Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit als auch zur Bestimmung der Schwelle, ab der eine Einzelfalluntersuchung erforderlich ist, Gebrauch gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 UVP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU; hierzu Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 6 UVPG Rn. 2). Nach Erwägungsgrund 10 der UVP-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, in jedem Einzelfall zu prüfen.
b)
Es liegen keine Anhaltspunkte für einen "Etikettenschwindel" vor, die eine abweichende Beurteilung des beantragten und genehmigten Legehennenstalls mit 14.999 Tierplätzen hinsichtlich der UVP-Vorprüfungspflicht rechtfertigen könnten. Das Bauvorhaben ist grundsätzlich in der Gestalt zu beurteilen, in der es der Bauherr zur Prüfung gestellt hat. Eine andere Beurteilung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzung entweder objektiv gar nicht möglich ist oder vom Bauherrn tatsächlich nicht angestrebt wird. In diesem Fall eines "Etikettenschwindels" ist ein Durchgriff auf das tatsächlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben geboten (Senatsbeschl. v. 17.10.2023 - 1 LA 55/23 -, NVwZ-RR 2024, 179 = juris Rn. 11; v. 7.2.2022 - 1 LA 108/20 -, BauR 2022, 762 = juris Rn. 12; v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 -, DVBl. 2014, 254 = juris Rn. 18). Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Anders als die Antragsteller meinen, setzt die Kammer für die Prüfung des "Etikettenschwindels" weder einen strengeren Maßstab an, noch wird den Antragstellern die Beweislast aufgebürdet. Der erstinstanzliche Beschluss stützt sich auf die Rechtsprechung des Senats und umschreibt den Maßstab für das Vorliegen einer Ausnahme zutreffend mit den Worten, eine über den Genehmigungsinhalt hinausgehend beabsichtigte Belegung müsse "handgreiflich" oder "offenkundig" sein. Daran fehlt es hier. Insbesondere begründen die von den Antragstellern genannten Umstände weder für sich allein noch in ihrer Zusammenschau einen Aufklärungsbedarf. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte für einen "Etikettenschwindel" ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die rechnerische Kapazität des Stalls von 16.000 Tieren hierfür nicht. Denn es steht dem Betreiber frei, den gehaltenen Tieren mehr als den tierschutzrechtlich geforderten Platz zur Verfügung zu stellen; betriebswirtschaftlich mag das in Bezug auf die stetigen Änderungen des Tierschutzrechts durchaus sinnvoll sein. Ebenso spricht die Unterschreitung der gesetzlichen Schwelle von 15.000 Tierplätzen um genau einen Platz nicht für einen tatsächlichen Betrieb der Anlage über dem Schwellenwert. Der Betreiber darf sein Vorhaben so gestalten, dass es keiner UVP-Vorprüfung bedarf. Insoweit begegnet auch das Ausreizen der Schwelle keinen rechtlichen Bedenken. Technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen eine Mehrbelegung sind weder üblich noch rechtlich erforderlich. Wenn sich der Betreiber nicht an die genehmigte Tieranzahl hält, kommen bauaufsichtliche Maßnahmen zum Tragen. Die mit der Zwischenlagerung von Tierkadavern einhergehenden anlagenbezogenen Emissionen begründen offensichtlich ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Schwellenwert überschritten wird. Gleiches gilt für die fehlende Festlegung der Abluftgeschwindigkeit und der Ausgestaltung der Einfriedung des Stalls.
2.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsverletzender Weise nicht hinreichend bestimmt. Voraussetzung für eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit ist, dass die Ausnutzung der genehmigten Bauvorlagen eine Bauausführung ermöglicht, welche nachbarrechtsrelevante Belange ohne ausreichende Bewältigung der damit hervorgerufenen Konflikte hintanstellt. Zu fragen ist daher, in welcher Weise das genehmigte Vorhaben realistischerweise genutzt werden kann und wie es sich im schlimmstmöglichen, das heißt nachbarunverträglichsten Fall auf die benachbarten Grundstücke auswirken kann. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass Nachbarrechtsverletzungen nicht verlässlich ausgeschlossen werden können, kann ein Nachbarantrag allein schon wegen zu großer Unbestimmtheit der Baugenehmigung Erfolg haben (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2011 - 1 ME 241/10 -, BauR 2012, 488 = juris Rn. 25; v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, NVwZ-RR 2007, 7 = juris Rn. 52). Es kommt somit - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht darauf an, dass die Genehmigung bestimmte Parameter offenlässt und dem Bauherrn bei der Ausführung des Vorhabens Freiheiten einräumt. Bloße Methodenkritik, auf die sich das Vorbringen der Antragsteller weithin beschränkt, kann einem Nachbarantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob unzumutbare Immissionen, die zu einem Abwehrrecht der Antragsteller führen können, zu befürchten sind (OVG NRW, Beschl. v. 19.6.2026 - 10 A 467/24 -, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall.
a)
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die fehlende Festlegung der Abluftgeschwindigkeit in der Baugenehmigung, mithin die Akzeptanz einer Abluftgeschwindigkeit von (wenig über) 0 m/s, keine Nachbarrechtsverletzung begründet. Es entspricht den naturwissenschaftlichen Grundlagen, dass eine geringe Abluftgeschwindigkeit zu einer geringen Verdünnung der Geruchsemissionen und damit zu erhöhten Geruchsstoffkonzentrationen vor allem im Nahbereich um die Anlage führt. Mithin führt jede Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit zu einer Verbesserung der Ableitbedingungen und geringeren Konzentrationen im Umfeld. Auf dieser Grundlage beruht auch die Immissionsbewertung der Landwirtschaftskammer vom 18. April 2024, die mangels konkreter Vorgaben in der Baugenehmigung von einer Abluftgeschwindigkeit von 0 m/s ausgeht. Ist aber selbst unter dieser für den Nachbarn ungünstigsten Prämisse eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1 Anlage 7 zur TA Luft sicher ausgeschlossen, waren weitergehende Vorgaben zur Abluftgeschwindigkeit in der Baugenehmigung entbehrlich.
Auch mit dem nicht mehr der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern der Validität der Immissionsbewertung zuzuordnenden Einwand, dass in dieser keine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt wurde, dringen die Antragsteller nicht durch. Denn dieses Vorbringen ist bereits verfristet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Fristablauf darf die Beschwerdebegründung zwar noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Grund innerhalb der Frist bereits ausreichend ausgeführt worden ist. Der Vortrag neuer Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und bleibt unberücksichtigt (Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2025 - 4 ME 162/24 -, NdsVBl. 2025, 175 = juris Rn. 10; VGH BW, Beschl. v. 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 = juris Rn. 20; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 19; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 20). Den fehlenden Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung kritisieren die Antragsteller erstmals am 25. August 2026 in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts den Antragstellern bereits am 22. Juni 2026 zugestellt wurde, war die Monatsfrist zu diesem Zeitpunkt verstrichen. Das Vorbringen der Antragsteller zur Abluftfahnenüberhöhung überzeugt zudem auch inhaltlich nicht. Die Abluftfahnenüberhöhung führt dazu, dass die Abluft - vereinfacht ausgedrückt - höher aufsteigt, sodass durch eine stärkere Verdünnung geringere Immissionen am Boden entstehen (vgl. im Einzelnen LANUV NRW, Leitfaden zur Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 TA Luft, LANUV-Arbeitsblatt 58, 2024, S. 20). Dementsprechend stellt die Berechnung ohne Abluftfahnenüberhöhung den nachbarungünstigsten Fall dar (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 1.6.2015 - 8 A 1760/13 -, ZUR 2015, 613 = juris Rn. 125 f.; Beschl. v. 12.8.2015 - 8 A 799/14 -, ZNER 2015, 480 = juris Rn. 72 ff.). Ist selbst auf dieser Grundlage eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten sicher ausgeschlossen, bedurfte es keiner weiteren Vorgabe.
b)
Die Baugenehmigung ist auch nicht dadurch in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt, dass die genehmigte Betriebsbeschreibung den Einsatz belüfteter Kotbänder vorsieht, während die Immissionsbewertung unbelüftete Kotbänder zugrunde legt. Maßgeblich für die Bauausführung ist insofern - die Antragsgegnerin hat das im Beschwerdeverfahren zu Recht betont - allein die Baugenehmigung, die ein belüftetes Kotband vorsieht; den von den Antragstellern behaupteten "Widerspruch im Genehmigungsgegenstand" gibt es nicht. Die auf dem abweichenden Ansatz unbelüfteter Kotbänder beruhende Immissionsbewertung der Landwirtschaftskammer vom 18. April 2024 stellt lediglich eine nachbarungünstige, konservative Betrachtung der Immissionssituation dar. Während sich hierdurch ein Immissionswert von 0,050 kg NH3 je Tierplatz und Jahr ergibt, sind bei dem Einsatz der belüfteten Kotbänder entsprechend der Genehmigung lediglich Immissionswerte von 0,041 NH3 je Tierplatz anzunehmen (vgl. Tabelle 29 Anhang 11 TA Luft). Der Einwand der Antragsteller, aus einem höheren Ammoniakfaktor folge ohne fachkundige Absicherung nicht, in welchem Umfang sich die Geruchsemissionen oder die Geruchsstundenhäufigkeit ändere, liegt neben der Sache. Dass Trocknung auch die Geruchsemission mindert, ist allgemein bekannt; die Antragsteller gehen in anderem Zusammenhang selbst davon aus. Im Übrigen belegt die Immissionsbewertung, dass es der Trocknung nicht bedarf, um den Immissionsrichtwert einzuhalten.
c)
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Einfriedung des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung ist nicht dadurch in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, dass die Höhe und Art der die Auslauffläche umgebenden Zaunanlage in der Genehmigung nicht festgelegt werden. Die Immissionsbewertung rechnet ohne die Zaunanlage; dass ihre Existenz die Immissionssituation der Antragsteller verschlechtern könnte, ist fernliegend. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Senat nicht nachzuvollziehen, welchen Einfluss die Zaunanlage auf Rechtspositionen der Antragsteller haben kann.
d)
Die Antragsteller haben die gutachterlichen Feststellungen zu den Geruchsimmissionen auch mit Blick auf den zehnprozentigen Zuschlag zur Berücksichtigung der Auslaufflächen - und damit jenseits der vermeintlichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung - nicht erschüttert. Die Antragsteller beschränken sich auch insofern auf fachlich nicht fundierte Methodenkritik, versäumen es aber, eine alternative Berücksichtigungsmethode und zudem deren Ergebnisrelevanz aufzuzeigen. Beides wäre mit Blick darauf, dass die errechnete Jahresgeruchsstundenhäufigkeit der Gesamtbelastung am Wohnhaus der Antragsteller lediglich 2,3 % beträgt und damit deutlich unterhalb der zulässigen 20 % liegt, zwingend erforderlich gewesen. Dass ein alternativer Ansatz zu einer Erhöhung der nur knapp oberhalb der Irrelevanzschwelle liegenden Geruchsbelastung am Antragstellergrundstück um nahezu den Faktor 10 führen könnte, ist ausgeschlossen.
e)
Auch mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe die fehlende Schallprognose nicht hinreichend gewürdigt, dringen die Antragsteller nicht durch. Eine Schallprognose war nicht erforderlich. Denn einer genaueren Betrachtung des Vorhabens bedarf es nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an benachbarten Schutzobjekten überschritten werden. Dabei ist nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens erforderlich, das mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung zu schätzen. Dabei können sowohl von Seiten des Bauherrn als auch von Seiten der Genehmigungsbehörde nachvollziehbare Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben in die Beurteilung miteinfließen. In diesen Fällen wird aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt. Etwaige Ungenauigkeiten der überschlägigen Ermittlung dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Nachbarschaft gehen (Senatsbeschl. v. 20.10.2023 - 1 ME 73/23 -, BauR 2024, 243 = juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist eine Nachbarrechtsverletzung ausgeschlossen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm am Wohnhaus der Antragsteller durch das Vorhaben überschritten werden. Auch Nr. 4.2 lit. b TA Lärm stellt insoweit keine weitergehenden Anforderungen. Danach ist eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage erforderlich, soweit nicht aufgrund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der zu beurteilenden Anlage sichergestellt ist. Erst bei dieser Prognose sind emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale, Schallleistungspegel, Betriebszeiten, Abschirmung, Abstand zum Immissionsort und Gebietsart zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Prognoseberechnung setzt dementsprechend voraus, dass schädliche Umwelteinwirkungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Das ist hier jedoch der Fall.
Auch der Rückgriff der Antragsgegnerin auf einen Erst-Recht-Schluss ist insoweit nicht zu beanstanden. Wenn eine überschlägige Lärmprognose bezüglich eines vergleichbaren Legehennenstalls in einer Entfernung von 130 m zu einem Wohnhaus ergibt, dass die Grenzwerte aus der TA Lärm eingehalten werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 1 ME 64/20 -, juris), so kann für ein Vorhaben in einer mit 300 m mehr als doppelt so großen Entfernung nichts anderes gelten. Jede Abstandsverdopplung bewirkt für sich genommen eine Schallpegelabnahme um 6 dB. Es bestand somit für die Antragsgegnerin auch vor diesem Hintergrund kein Anlass, eine überschlägige Schallprognose vorzunehmen.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die in der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin nachgelieferten überschlägigen Berechnungen unter ausschließlicher Berücksichtigung der Abstandsdämpfung. Diese zeigen, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit sicher ausgeschlossen ist. Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, schon eine Verdoppelung der Schallquellen bewirke eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes, übersehen sie, dass die Berechnungen auf der Grundlage der TA Lärm tags auf einer Mittelung über den Tagzeitraum bzw. nachts auf einer Mittelung über die lauteste Nachtstunde beruhen (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm). Selbst dann, wenn - was bei einem Stall allenfalls ein kurzzeitiger Betriebszustand ist - mehrere Schallquellen hoher Intensität gemeinsam auf das Grundstück der Antragsteller einwirken, bewirkt die Mittelung über die maßgeblichen Zeiträume einen deutlich geringeren Beurteilungspegel. Daran ändern die abstrakt bleibenden Überlegungen der Antragsteller nichts.
Sofern die Antragsteller darüber hinaus in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2026 erstmals konkret eine fehlerhafte Behandlung der Nachtimmissionen rügen, können sie damit nicht gehört werden. Denn dieser Vortrag ist außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden und bleibt unberücksichtigt. Nur ergänzend gelten auch in Bezug darauf die vorangehenden Ausführungen.
4.
Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Antragsteller zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Größe des Legehennenstalls den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Eine Betroffenheit des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass das Vorhaben mit unzumutbaren Immissionen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder anderweitigen Belastungen für die Antragsteller verbunden ist. Das ist wie ausgeführt nicht der Fall. Auch eine unzumutbare Veränderung der Erschließungssituation der Antragsteller, die diese zudem erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist rügen, ist aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Gründen nicht anzunehmen; der Senat nimmt auf diese Ausführungen auf Bl. 26 f. des Beschlussabdrucks zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine "industrielle Größenordnung" der Anlage als solche ist über § 35 Abs. 3 BauGB nicht berücksichtigungsfähig. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht im Außenbereich nicht (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, NVwZ 2000, 165 = juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 9.9.2025 - 1 ME 55/25 -, BauR 2025, 1798 = juris Rn. 34); zudem handelt es sich bei dem Legehennenstall um ein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben. Die Antragsteller übersehen insofern, dass Wohnen im Außenbereich nicht mit einem Anspruch auf eine "idyllische" Umgebung gleichzusetzen ist, sondern der Außenbereich gerade auch diejenigen Vorhaben aufnehmen soll, die aufgrund ihrer Auswirkungen im Innenbereich keinen Platz finden. Das trifft auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen in besonderem Maße zu, sodass die Antragsteller ihnen gegenüber zur Duldung und Rücksichtnahme verpflichtet sind.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 18 b), Nr. 8 c), Nr. 1 a) Streitwertkatalog der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Oktober 2025 eingegangene Verfahren (ZfBR 2025, 639).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).