§ 12 Abs 2 BauNVO hat - in Verbindung mit der für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 12 Abs 2 BauNVO hat - in Verbindung mit der für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen Gebietsfestsetzung - nachbarschützenden Charakter.
2. Sammelgaragen sind nicht schon deshalb als gewerbliche Anlagen im Sinne des Bauplanungsrechts anzusehen, weil die einzelnen Boxen an nicht auf dem Grundstück wohnende Kraftfahrzeugbesitzer vermietet werden.