LG Hannover · Niedersachsen Urteil

Unterbrechung des Stromanschlusses bei Zahlungsverzug KI-Titel

Energieversorgungsvertrag · § 41f EnWG · Mahnung · Unterbrechungsverbot · Informationspflicht

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 402 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Sperrung des Stromanschlusses des Beklagten.

Zwischen den Parteien besteht ein Energieversorgungsvertrag.

Mit Schreiben vom 23.06.2025 mahnte die Klägerin die ausstehende Forderung an und drohte zugleich die Unterbrechung der Versorgung an.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Unterbrechung durch den zuständigen Netzbetreiber zu.

Die Klägerin beantragt,

die beklagte Partei zu verurteilen, dem mit einem Ausweisdokument versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der XXX, den Zutritt zu dem Stromzähler mit der Nummer XXX in der Verbrauchsstelle XXX, XXX, zu verschaffen und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers sowie die Ablesung des Stromzählers durch den mit einem Ausweisdokument versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers zu dulden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Beklagten kein Rechtsanwalt erschienen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterbrechung aus §§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG.

Danach ist der Energielieferant bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen.

Gemäß § 41f Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EnWG hat der Energielieferant zeitgleich mit einer Androhung den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann. Gemäß § 41f Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 EnWG hat der Energielieferant zeitgleich mit einer Androhung dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat.

Die Angabe dieser Kontaktadresse fehlt hier. Hierzu heißt es in dem Mahnschreiben: "Sollten bei Ihnen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, vorliegen, teilen Sie uns dies bitte in Textform mit unter XXX". Eine Kontaktadresse ist damit nicht angegeben, lediglich eine Internetseite. Dies widerspricht schon dem Wortlaut der Vorschrift und auch deren Sinn und Zweck. Es wird auch nicht etwa darauf hingewiesen, dass die im Schreiben angegebene Adresse die Kontaktadresse sein soll, etwa durch einen Hinweis auf die im Briefkopf angegebene Anschrift. Vielmehr lässt sich dieser Hinweis allein dahin verstehen, dass die Mitteilung nur an die Internetadresse erfolgen könne.

Zudem fehlt es an einem hinreichend hervorgehobenen Hinweis auf die voraussichtlich entstehenden Kosten.

Gemäß § 41f Abs. 6 ist in einer Unterbrechungsandrohung klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung (Nr. 1) sowie darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können (Nr. 2), hinzuweisen. Diese Regelungen dienen nach der Gesetzesbegründung der Transparenz und dem Verbraucherschutz, indem ein betroffener Haushaltskunde deutlich und verständlich auf voraussichtlich entstehende Kosten hingewiesen wird.

Hierzu heißt es in dem Mahnschreiben: "Um es nochmal auf den Punkt zu bringen - eine Liefersperre verursacht für Sie zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 215,00 € für die Anschlussunterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung."

Das ist nicht ausreichend. Es ist nur der Betrag hervorgehoben. Zudem bleibt mit der Verwendung des Wortes "mindestens" offen, wie hoch tatsächlich die voraussichtlichen Kosten sind. So erscheint es insbesondere unklar, ob diese auch wesentlich höher sein können, etwa auch wegen weiterer, nicht genannter Kostenpositionen. Dies ist aus Gründen des Verbraucherschutzes jedoch hinreichend klarzustellen. Dies gilt zudem hier auch wegen der allgemein gehaltenen Formulierung, die nicht deutlich macht, ob der genannte Betrag die gesamten Kosten von Unterbrechung und Wiederherstellung oder aber die jeweiligen Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung betrifft.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.