Ausgleichsanspruch bei Doppelversicherung nach Mietsachschaden KI-Titel
§ 59 Abs. 2 VVG · Doppelversicherung · Mietsachschaden · Zeitwertabschlag · Ausgleichsanspruch
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.630,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aufgrund eines geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gem. § 59 Abs. 2 VVG.
Zwischen der Klägerin und den Eigentümern des Anwesens W. 14 a in Worms (Eheleute H.) besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag (Neuwert), unter Geltung der VGB. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Mieters J., der im genannten Anwesen eine Wohnung bewohnte. Es besteht u.a. Deckungsschutz für Mietsachschäden zum Zeitwert.
Am 25.12.2005 erwärmte der Mieter Fonduefett auf dem Herd. Nachdem es eine Weile unter ständiger Beobachtung durch den Mieter, der gleichzeitig telefonierte, auf dem Herd gestanden hatte, verließ er die Küche für 2 Minuten, um den Telefonhörer an seine Freundin weiter zu geben. Das Fett entzündete sich daraufhin mit einem Knall, der Mieter konnte das Feuer erst nach einer Weile mittels eines Feuerlöschgeräts löschen.
Die Klägerin hat den Schaden gegenüber den Eigentümern mit einer Zahlung von insgesamt 18.039,72 EUR reguliert (Anlage K 1 und K 2). Der ausgetauschte PVC-Boden wurde 1995 eingebracht, die Fliesen, die Türen, Elektroinstallation und Fenster 1985.
Die Klägerin trägt vor,
ihr stünde ein Ausgleichsanspruch gem. § 59 Abs. 2 VVG analog zu. Es läge eine einer Doppelversicherung vergleichbare Konstellation vor. Bereits die vorliegende leichte Fahrlässigkeit des Mieters reiche zur Begründung des Ausgleichsanspruches aus. Der Zeitwertschaden belaufe sich - unter Zugrundelegung eines Abschlags von 24 % auf alle beschädigten Gegenstände, die in Anlage K 1 einzeln aufgelistet sind, obwohl ein derartiger Zeitwertabzug nicht für alle Positionen in Betracht komme und es sich weitgehend um langlebige Güter handele - auf mindestens 13.906,98 EUR. Mindestens hinsichtlich der Fliesen sei kein Abschlag vorzunehmen. Anhand der anerkannten Berechnungsformel ergebe sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch. Dieser verjähre selbständig nach der allgemeinen Verjährungsfrist, sodass es auf die (ihren Voraussetzungen nach bestrittene) Verjährung der Ansprüche der Vermieter gegen den Mieter nicht ankomme.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.853,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor,
der geltend gemachte Anspruch bestünde nicht. Es sei bereits zu bezweifeln, ob die analoge Anwendung auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung korrekt sei, da der Wortlaut eindeutig von der „Doppelversicherung“ des selben Risikos ausgehe. Der Brandschaden sei aber ohnehin nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur 2 Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Damit bestehe keine Einstandspflicht der Beklagten, sodass ein Ausgleichsanspruch ohnehin ausscheide. Der Zeitwertschaden sei jedenfalls wesentlich geringer anzusetzen, da einzelne beschädigte Güter bereits aus dem Jahr 1985 stammten, mithin ein Abzug von 60 - 80 % vorzunehmen sei. Die Tapete sei beispielsweise im Zeitwert wertlos. Ohnehin seien Ansprüche der Vermieter gegen den Mieter bereits verjährt, weshalb auch gegen den Ausgleichanspruch die Einrede der Verjährung erhoben wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend begründet.
Der Klägerin steht gem. § 59 Abs. 2 VVG analog ein Ausgleichsanspruch zu. Nach der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536) besteht ein solcher Anspruch, wenn zumindest bezogen auf einen Teil der zu regulierenden Schäden zwei Versicherungen einstandspflichtig sind - die Abdeckung des gleichen Interesses ist nicht erforderlich - und die Gebäudeversicherung gegen den Mieter aufgrund Regressverzichts bei leichter Fahrlässigkeit keinen Anspruch hat. Dies ist hier der Fall.
Der Mieter hat den Brand leicht fahrlässig verschuldet, weshalb die Beklagte einstandspflichtig ist. Aufgrund der nur kurzen Zeitspanne von 2 Minuten, für die der Topf unbeaufsichtigt gelassen wurde, begründet dies den Vorwurf nur leichter Fahrlässigkeit. Dieses geringe Verschulden ist allerdings zu bejahen. Es ist allgemein bekannt, dass der Erhitzung von Fonduefett Brandgefahr inne wohnt. Insbesondere ist dies dem Versicherungsnehmer der Beklagten auch subjektiv vorzuwerfen, da er sich offenbar dieser Gefahr bewusst war und den Topf unter Beobachtung erhitzte. Dass er ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fett bereits eine Weile erhitzt wurde, mithin die Gefahr erheblich gestiegen war, den Topf verließ, ist objektiv und subjektiv leicht fahrlässig.
Die von der Beklagten eingewandte Verjährung des Anspruchs der Vermieter gegen den Mieter ist unbeachtlich. Insbesondere beruhte die Leistung der Klägerin hier auf berechtigter Inanspruchnahme durch ihre Versicherungsnehmer, der keine Einwendungen entgegen gehalten werden konnten (insoweit im Sachverhalt abweichend: BGH Urteil vom 19.3.1981, Az. IVa ZR 75/80, RuS 1981, 174). Die etwaige Einwendung, die die Beklagte bzw. der Mieter gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Versicherungsverhältnis direkt bzw. aus dem Mietverhältnis inzwischen ggf. zu Recht geltend machen mag, lässt den bereits mit Eintritt der ursprünglichen Ersatzpflicht entstandenen Anspruch als etwaige, erst nach dem Versicherungsfall eingetretene Leistungsfreiheit unberührt (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536, Ziffer II.3; Römer/ Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2.A., 2003, § 59 VVG, Rn 10 ff mwN auch zur Gegenansicht; vgl. ebenso bereits in einem Fall der Ausgleichspflicht nach § 17 StVG, damals KfzG, BGH Urteil vom 21.11.1953, Az. VI ZR 82, 52, BGHZ 11, 170; dagegen offen gelassen in BGH Urteil vom 19.3.1981, Az. IVa ZR 75/80, RuS 1981, 174). Es muss verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer durch Obliegenheitsverletzungen die volle Leistungspflicht der einen Versicherung zu Gunsten der anderen bestimmen kann. Wenn aber nachträgliche Obliegenheitsverletzungen nicht zur Leistungsfreiheit im Innenverhältnis führen, muss dies auch für die insoweit strukturell vergleichbare, ebenfalls nachträglich eintretende Verjährung gelten.
Der Ausgleichanspruch verjährt als selbständiger Anspruch eigenständig (Römer/ Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2.A., 2003, § 59 VVG, Rn 12 am Ende; vgl. zum strukturell vergleichbaren Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auch Rüßmann in jurisPK, BGB, 3.A., 2006, § 426 BGB Rn 26), diese Frist ist nicht abgelaufen.
Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf 7.630,80 EUR .
1. Der „Zeitwert“ der beschädigten Güter zzgl. der ausgeführten Arbeitsleistungen beträgt 12.433,55 EUR (§ 287 ZPO).
Der von der Klägerin vorgenommene pauschale Abzug von 24 % gegenüber dem Neuwert entspricht nicht dem Zeitwert. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen, wobei zum Teil das erhebliche Alter der beschädigten Güter zu berücksichtigen ist; dies führt zum Teil zu erheblich höheren Abschlägen in Einzelpositionen. Bei den Kosten der nur bei einem Brandschaden vorzunehmenden Arbeiten ist dagegen kein Abzug vorzunehmen. Bei Arbeiten, die bei jedem Austausch bestimmter Teile angefallen wären, ist ein geringer Abschlag vorzunehmen.
Auf Basis dieser Grundsätze ergeben sich die folgenden Schätzungen zum Zeitwertschaden:
Die vergleichsweise Zuerkennung des Betrages für Reinigungsmaßnahmen im geltend gemachten Umfang (820 EUR) hält sich im Rahmen dessen, was sich die Beklagte im Zusammenhang des Ausgleichsanspruches als berechtigte Zahlung der Klägerin entgegenhalten lassen muss, da die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit mit diesem Betrag nicht überschritten wurde.
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536) ist der Ausgleichsanspruch gem. § 59 Abs. 2 VVG analog zu berechnen. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherern hat in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Dies folgt aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzliche hälftige Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnimmt, sondern die „relative“ Verteilung vorschreibt. Aus der Entscheidung des BGH (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536, Ziffer III.) ist zu entnehmen, dass der Ausgleich „nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG“, mithin bzgl. der Höhe nach dessen Vorgaben zu erfolgen hat. Sollte eine besondere, von § 59 VVG abweichende Berechnung hinsichtlich der Höhe gelten, ist anzunehmen, dass der BGH dies angemerkt hätte. Es ist demnach nicht die Hälfte des „doppelt“ versicherten Betrages (Zeitwert) anzusetzen (so allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 9.3.2007, Az. 10 U 1111/03; Neugebauer in VersR 2007, 623).
Die Leistung der Klägerin beträgt 57,7 % der Summe, sodass die Beklagte in Höhe von 42,3 % der Leistung der Klägerin - 7.630,80 EUR - ausgleichspflichtig ist.
Die Beklagte schuldet Prozesszinsen in beantragter Höhe (§§ 288, 291 BGB).
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs.2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO.