Rücknahme der Berufung und Kostenfestsetzung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
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