Der Schutzzweck des § 92a BSHG erstreckt sich nicht auf den Fall, daß ein straffällig Gewordener nach der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Schutzzweck des § 92a BSHG erstreckt sich nicht auf den Fall, daß ein straffällig Gewordener nach der Entlassung aus der Strafhaft (wegen dieser oder der Art seiner Straftat) einen Arbeitsplatz nicht findet und der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf.