AG Brühl · Nordrhein-Westfalen Abt. 75 Beschluss zitiert von 1

Formunwirksamkeit der Ausschlagung des Erbes KI-Titel

Ausschlagung des Erbes · Formvorschriften · Erbrecht · Internationales Erbrecht · Öffentliche Beglaubigung

Erb- und Versicherungsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 291.746,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Im Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit der vorliegenden Ausschlagungserklärung der N zu prüfen.

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Grundsätzlich hat sie in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen( deutsches Konsulat, Deutsche Botschaft in Brasilien, deutscher Notar).

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Dies wäre nach deutschem Recht.

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Gem Kommentierung zu § 1945 BGB,11 EGBGB käme auch "Ortsform" in Betracht (streitig).

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Nach brasilianischem Recht muss eine Ausschlagung stets ausdrücklich durch öffentlich beurkundete Erklärung oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen( Art. 1806)

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Somit ist die Ausschlagung formunwirksam, mit der Folge, dass N und die Antragstellerin Erbe zu je 1/ 2 geworden sind.

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Das Schreiben des Notars vom 2.2.21 führt zu keiner anderweitigen Wertung.